Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der – von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen – Aufwendungen für den Privatgutachter i.H.v. 8.350,73 EUR. Das LG hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

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