Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch führt auch dann zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 45 Abs. 3 GKG, wenn sich der Beklagte als Hauptverteidigung mit anderen rechtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher Tatsachenbasis gegen den Anspruch zur Wehr setzt.
OLG Schleswig, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 W 13/16
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