Die Klägerin hat als Netzbetreiberin den Beklagten auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Einspeisevergütungen nach dem EEG i.H.v. insgesamt 20.402,43 EUR in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte die von ihm betriebene Photovoltaikanlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet, was jedoch Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung gewesen wäre.

Der Beklagte hat sich gegen die Rückforderungsklage mit dem Argument gewendet, seine Anlage falle noch in den Anwendungsbereich des EEG 2009. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin stehe § 814 BGB entgegen, da sie in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe. Sie könne den Beklagten zudem nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich ihrerseits Rückforderungsansprüchen des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt sehe.

Er hat zudem die Auffassung vertreten, die zunächst dem Übertragungsnetzbetreiber gegenüber bestehende Pflicht der Klägerin, die rechtlichen Voraussetzungen der Einspeisevergütung vor ihrer Auszahlung zu prüfen, sei drittbezogen, er unterfalle ihrem Schutzbereich. Die Verletzung dieser Pflicht im Rahmen des mit ihm bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses führe zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe des zurückgeforderten Betrages. Er hat hiermit hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Im Urteil des LG ist der Klage vollumfänglich stattgegeben worden. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung hat das LG entschieden, der hiermit geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht, jedenfalls stehe ihm ein Aufrechnungsverbot entgegen.

Das LG hat den Streitwert für den Rechtsstreit in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG auf den doppelten Betrag der Klageforderung festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

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