Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie hatte Erfolg, soweit der Kläger mit der Berufung den Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB einmalig im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten für Juni 2015 begehrt. Denn insoweit hat das ArbG zu Unrecht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg, da das ArbG insoweit zu Recht die Klage teilweise abgewiesen hat.

Im Einzelnen:

I. Der Kläger hat keinen noch nicht erfüllten Anspruch auf Zahlung weiterer Branchenzuschläge für die streitgegenständlichen Monate April, Mai und Juni 2015. Insoweit hat das ArbG die Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. … (wird ausgeführt) …

II. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB n.F. war vorliegend teilweise gegeben. Insofern war abweichend von der Entscheidung des ArbG der Klage teilweise – i.H.v. einmalig 40,00 EUR nebst Zinsen betreffend den Zahlungsverzug der Beklagten für Juni 2015 – stattzugeben. Insofern hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Demgegenüber war die Berufung auch hinsichtlich des weitergehend begehrten Pauschal-Schadensersatzes für die Monate April und Mai 2015 zurückzuweisen, da es insofern bereits am Zahlungsverzug der Beklagten für diese Monate fehlt.

Nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, zusätzlich zum zuvor in § 288 Abs. 13 BGB geregelten Anspruch auf Verzugszins sowie der in § 288 Abs. 4 BGB vorbehaltenen Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 EUR. § 288 Abs. 5 S. 2 BGB ergänzt insoweit, dass dies auch dann gilt, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. § 288 Abs. 5 S. 3 BGB schränkt alsdann den Anspruch dahingehend ein, dass die Pauschale nach S. 1 auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Hiervon ausgehend steht dem Kläger vorliegend aufgrund nicht fristgemäßer vollständiger Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung für Juni 2015 ein Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40,00 EUR aus § 288 Abs. 5 BGB zu.

1) Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB findet vorliegend Anwendung.

§ 288 Abs. 5 BGB wurde in – erweiternder – Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit Wirkung ab 29.7.2014 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 22.7.2014 in das BGB eingefügt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB ist diese gesetzliche Neuregelung jedoch nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.7.2014 entstanden ist. Nach Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB sind abweichend von S. 1 die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird.

Hiervon ausgehend ist die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB gem. Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB auf das vorliegende Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien anwendbar, da dieses erst zum 15.10.2014 – mithin nach dem insoweit relevanten Stichtag 28.7.2014 – begründet wurde.

2) Auch die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB sind vorliegend erfüllt.

Nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusätzlich zum Verzugszinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 EUR, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Der Kläger ist für Juni 2015 Gläubiger einer Entgeltforderung, bezüglich derer sich die Beklagte als Schuldnerin zunächst in Verzug befand. Denn dem Kläger stand ursprünglich für Juni 2015 eine Entgeltforderung auf Arbeitsvergütung in Höhe weiterer 49,26 EUR zu, welche zunächst bei Fälligkeit beklagtenseitig nicht erfüllt worden ist. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist inzwischen rechtskräftig durch die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG tituliert worden. Die Beklagte hat schuldhaft dem Kläger für Juni 2015 ohne Angabe von Gründen zunächst nur einen Stundenlohn von 8,50 EUR statt der geschuldeten 8,80 EUR ausgezahlt. Mit der Zahlung dieser Differenz in Höhe der erstinstanzlich – aufgrund fehlender Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte inzwischen rechtskräftig – ausgeurteilten 49,26 EUR befand sie sich aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zum Monatsende 2015 seit dem 1.7.2015 in Verzug.

Die beklagte Arbeitgeberin ist auch kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so dass die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB auf ihren Schuldnerverzug auch Anwendung findet.

3) Dem Anspruch steht auch nicht § 288 Abs. 5 S. 3 BGB entgegen.

a) Nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der S...

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