Letztlich kam es auf die umfangreichen Ausführungen nicht an, da in Strafsachen Beratungshilfe nur für eine Beratung gewährt werden kann[1] und auch nur dafür gewährt worden war. Unabhängig davon, ob hier bereits eine Geschäftstätigkeit vorgelegen hätte, wäre diese aus der Landeskasse nicht zu vergüten gewesen.

Abgesehen davon ist die Entscheidung auch zutreffend. Auch im Rahmen einer Beratung können Auslagen anfallen, insbesondere, wenn zur ordnungsgemäßen Beratung zuvor Akteneinsicht beantragt werden muss.[2]

Die bloße Beantragung von Akteneinsicht ist auch noch keine Vertretung nach außen, die nicht mehr unter Nr. 2501 VV fallen würde, sondern bloße Informationsbeschaffung.[3]

Norbert Schneider

AGS 3/2016, S. 143 - 144

[1] AG Koblenz AGS 2011, 139 = StRR 2011, 43 = VRR 2011, 83.
[2] AG Königs-Wusterhausen AGS 2012, 188 = NJW-Spezial 2012, 220.
[3] Unzutreffend AG Halle (Saale) AGS 2013, 244 = RVGreport 2013, 192 unter Aufgabe der bisherigen Rspr. AGS 2012, 239.

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