1. Die vom AG zugelassene Beschwerde des Anwalts ist zulässig gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG.

Soweit der Anwalt die Beschwerde nicht nur ausdrücklich im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Antragstellerin erhoben hat, ist von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, da der Vergütungsanspruch ausschließlich dem Beratungshilfe leistenden Anwalt zusteht und nur er (neben der Staatskasse) beschwerdebefugt ist, § 8 BerHG, §§ 44, 56 Abs. 1 RVG.

Zuständig zur Entscheidung ist gem. § 33 Abs. 4 S. 2 RVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 5 BerHG das OLG Bamberg. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG entscheidet der Senat, nachdem der gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 1.2.2016 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Senat übertragen hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Die Beantragung und die Einnahme von Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, wenn die Akteneinsicht – wie hier – ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, z.B. zur Stellung eines Antrags in der Sache selbst oder zum Ergreifen eines Rechtsbehelfs, nicht kommt. Die Akteneinsicht wird dann durch die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV abgegolten. Denn die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 – 12 W 220/14; vgl. auch Lissner, JurBüro 2013, 564/567 m.w.N.; ähnlich Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Aufl., Rn 1 zu Nr. 2503 VV).

Richtig ist zwar, dass die Akteneinsicht der Information dient und eine Vertretung durch einen Anwalt erfordern kann. Erfolgt diese aber noch im Vorfeld oder im Zuge der Beratung, kommt ihr nicht selbst der Charakter des Betreibens eines Geschäfts zu. Die Akteneinsicht ist dann lediglich "vorbereitende Maßnahme" der Beratung und keine "Vertretung" (Lissner, a.a.O., S. 567). Es macht in Bezug auf die Beratung keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Anwalt aus den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen informiert oder aus eingesehenen Gerichts- oder Verwaltungsakten, um sodann sachgerecht beraten zu können. Die Informationseinholung ist sogar notwendige Voraussetzung einer sachgerechten Beratung und damit selbstverständlicher Teil einer jeden Beratungstätigkeit. Dies setzt der Vergütungstatbestand von Nr. 2501 VV voraus. Wäre die Information durch Akteneinsicht damit nicht abgegolten, so müsste in allen Beratungsfällen, die einen Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufweisen, regelmäßig die wesentlich höhere Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV anfallen, weil eine Akteneinsichtnahme dann immer gerechtfertigt werden kann und diese dann auch im Vergütungsinteresse des Anwalts läge. Dies kann nicht Zweck des Gesetzes sein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Beratung im Grundsatz genügt und nur als "ultima ratio" auch eine Vertretung in Betracht kommt, wenn diese "erforderlich" ist (Lissner, a.a.O., S. 568 m.w.N.)."""

Die vom Anwalt herangezogene Entscheidung des OLG Naumburg vom 14.12.2012 – 2 Wx 66/12 (diesem folgend AG Halle, Beschl. v. 6.3.2013 – 103 II 211/13, ähnlich bereits AG Rostock, Beschl. v. 4.3.2011 – 41 II B 1434), steht damit letztlich nicht in Widerspruch. Denn ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe erfolgte die Gewährung der Beratungshilfe für die "Durchführung eines Widerspruchsverfahrens"; der dort Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt legte am 22.12.2011 auch tatsächlich Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Wird ein Geschäft betrieben, dann fällt nur die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV an, wobei in Nr. 1 zu Nr. 2503 VV klargestellt ist, dass auch die Information dann durch diese Gebühr mit abgegolten ist ("… einschließlich der Information …").

Mitgeteilt von RiOLG Peter Herdegen, Bamberg

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