Die Erinnerungen, über die gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn 7 [= AGS 2015, 403]; Beschl. v. 8.6.2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn 1), haben keinen Erfolg.

Zu Recht wurden neben den fünf Gebühren für das Revisionsverfahren aus einem Streitwert von 30 Mio. EUR zwei weitere Gebühren aus 30 Mio. EUR (219.472,00 EUR) gem. Nr. 1242 GKG-KostVerz. angesetzt. Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fallen nach Nr. 1242 GKG-KostVerz. 2,0 Gebühren an, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dagegen entsteht keine Gebühr, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Insoweit fallen Gebühren für das mit der Zulassung eröffnete Revisionsverfahren an. Wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und damit die beiden Gebühren gem. Nr. 1242 GKG-KostVerz. nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde (BGH, Beschl. v. 17.12.2003 – V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 [= AGS 2004, 121]). Das sind hier wegen der Streitwertgrenze in § 39 Abs. 2 GKG 30 Mio. EUR.

Anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren (Nr. 3506 VV) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf die Gebühren für das nachfolgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG (BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn 6). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und bei einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten. Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfertigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn 10).

Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführer ist davon auch keine Ausnahme zu machen, wenn der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG begrenzt ist. Der Ansatz der Gebühren gem. Nr. 1242 GKG-KostVerz. ist nicht ausgeschlossen, wenn die mit der teilweisen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und teilweisen Durchführung des Revisionsverfahrens anfallenden Kosten die Kosten übersteigen, die anfielen, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision hinsichtlich aller Streitgegenstände durchgeführt würde. Bei Aufspaltung eines Verfahrens durch die teilweise Zurückweisung der Beschwerde und teilweise Durchführung des Revisionsverfahrens ist es immer, nicht nur in den Fällen der Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der Revision hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes.

Auch der Zweck der Streitwertbegrenzung gebietet weder eine Anrechnung noch eine Obergrenze. Die Begrenzung in § 39 Abs. 2 GKG auf einen Höchstwert von 30 Mio. EUR soll vermeiden, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen, und soll das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwerten auf ein vertretbares Maß zurückführen (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BR-Drucks 830/03 S. 181). Allein die vom Streitwert abhängige Gebührenhöhe, nicht die vom Streitwert unabhängige Zahl der Gebühren sollte begrenzt werden. Eine Gesamtkostengrenze für ein Verfahren wurde nicht eingeführt. Das Kostenrisiko übersteigt ein vertretbares Maß nicht, wenn insgesamt im Beschwerde- und Revisionsverfahren maximal sieben Gebühren aus 30 Mio. EUR statt fünf Gebühren aus 30 Mio. EUR entstehen, zumal durch die teilweise Zurückweisung der Beschwerde ein Mehraufwand gegenüber einer einheitlichen Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand im Revisionsverfahren entstanden ist.

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