Der Kläger hatte den Beklagten auf Zahlung von Verlustausgleich für das Jahr 1999 i.H.v. 39.016.198,68 EUR und für das Jahr 2000 i.H.v. 128.190.320,56 EUR verklagt. Das OLG hat den Beklagten zur Zahlung von 39.016.198,68 EUR und 89.925.472,48 EUR verurteilt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten beide Parteien Beschwerde ein. Der BGH hat daraufhin die Revision hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs für das Jahr 2000 zugelassen und im Übrigen beide Beschwerden zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren wurde jeweils auf 30 Mio. EUR festgesetzt.

Der Kostenbeamte hat für das Revisionsverfahren nach Nr. 1230 GKG-KostVerz. eine 5,0-Gebühr aus 30 Mio. EUR (548.680,00 EUR) und für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Nr. 1242 GKG-KostVerz. weitere 2,0-Gebühr aus 30 Mio. EUR (219.472,00 EUR) angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung wenden sich beide Parteien mit der Erinnerung. Sie sind der Auffassung, die Gebührenrechnung für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sei aufzuheben.

Beide Erinnerungen hatten keinen Erfolg.

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