Hier ging es, wie eingangs ausgeführt, um eine Vergütungsrückforderung wegen angeblicher Zuvielzahlung und/oder Pflichtverletzung bei der Mandantenaufklärung über die Vergütungshöhe. Das AG legt die widerstreitenden Ansichten zum Gegenstandswert in der Streitgenossenschaft (jeweils getrennt oder aus der Summe der Ansprüche) dar und entscheidet sich für erstere: "Es genügt für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht, dass sich die in der Klage zusammengefassten Kläger aus demselben Rechtsgrund gegen dieselbe Beklagte gewandt haben. Es fehlt an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der einzelnen Kläger … Dem hiesigen Kläger waren die weiteren Kläger völlig unbekannt, ebenso, unter welchen Umständen diese eine Kommanditbeteiligung gezeichnet haben oder aus welchen Gründen sie nunmehr die [Beklagte des Ausgangsverfahrens] in Anspruch nehmen." Das Gericht führt sodann aus, dass die (presserechtlichen) Entscheidungen vom 21.6.2011 – VI ZR 73/10 und vom 20.11.2012 – VI ZB 3/12 nicht einschlägig sind, weil dort durch die einheitliche Veröffentlichung ein einheitlicher Lebensvorgang geschaffen sei, aus dem die unterschiedlichen Ansprüche der Beteiligten resultierten, während vorliegend die jeweiligen Ansprüche "durchaus aus verschiedenen Lebenssachverhalten" stammten. Auf die Frage einer Vergütungsvereinbarung komme es daher nicht an, da die von der Sozietät praktizierte Abrechnungsmethode "der gesetzlichen entspricht". Damit schied auch eine Pflichtverletzung durch fehlende Aufklärung des Mandanten über ein "über die gesetzliche Vergütung hinausgehendes" Anwaltshonorar aus. Dieses Urteil, obgleich berufungsfähig, wurde rechtskräftig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge