a) Das AG Wolfratshausen gab der Klage vollen Umfanges statt, wobei es sich an schon bekannten Linien orientierte: Der innere Zusammenhang wurde bejaht, der einheitliche Auftrag der Streitgenossen indes verneint. Auf oben 5. a) kann verwiesen werden.

b) Anders sah es dagegen die Berufungskammer, die in mündlicher Verhandlung verlauten ließ, abändern, die Klage abweisen und die Revision nicht zulassen zu wollen, weswegen der Autor Verzichtsurteil nahm. Hier gibt es also nichts nachzulesen, doch gebietet es die Fairness, klar zu sagen, dass dies lediglich durch besagten prozessualen Kniff verhindert und die Rechtsansicht zu Lasten der klagenden Kanzlei völlig eindeutig geäußert wurde. Freilich war just diese Kammer dem Autor schon früher als eigenwillig aufgefallen, als sie in einer Insolvenzanmeldungsklage den Bestand einer rechtskräftig gegen den Schuldner ausgeurteilten Forderung in Frage stellen, den von einem OLG rechtskräftig zuerkannten Anspruch aufs Neue inhaltlich prüfen (und verneinen) zu müssen – und zu dürfen – meinte, was jedem Zivil- wie Insolvenzrechtler die Tränen in die Augen treiben muss.

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