Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 15. großen Strafkammer des LG K. in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG).

Die weitere Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Im Rahmen des dem Senat gem. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des LG keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des AG, mit welcher der Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verworfen.

Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit darüber, dass nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. mit Inkrafttreten des 2. KostRModG am 1.8.2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nur noch erhoben werden kann, wenn auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogene bare Auslagen für Transport und Verpackung anfallen, die i.S.v. ausscheidbaren entgeltlichen Kosten grundsätzlich gesondert bezifferbar sind und für die die Justizkasse in Vorleistung tritt (SenE v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40 [= AGS 2014, 513]; 14. Zivilsenat des OLG Köln v. 23.1.2015 – 14 WF 163/14; OLG Koblenz JurBüro 2014, 379; OLG Bamberg wistra 2015, 248 [= AGS 2015, 278]). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der geänderten Regelung in Nr. 9003 GKG-KostVerz. Nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. a.F. wurde die Pauschale "für die Versendung von Akten auf Antrag" erhoben. Entsprechend dieser weiten Fassung hat die Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf, durch den die Pauschale angehoben werden sollte, auf die Kostensteigerung abgestellt und darauf hingewiesen, dass die Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte mit abgelte (BT-Drucks 17/11471, S. 314). Nr. 9003 GKG-KostVerz. n.F. stellt demgegenüber – ohne Anhebung der Pauschale – auf die "für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten" ab. Der Rechtsausschuss hat dazu im Vermittlungsverfahren ausgeführt, die Änderung der Vorschrift solle klarer zum Ausdruck bringen, dass nur bare Auslagen erfasst seien (BT-Drucks 17/13537, S. 268). Es ist daher zwischen den justizinternen Personal- und Sachkosten und baren Auslagen, die die Justiz gesondert an Dritte zu erbringen hat, zu differenzieren. Schon nach dem natürlichen Wortverständnis ist die Vergütung, die die Justiz der K. Anwaltverein Service GmbH für den Transport der Akten zahlt, eine bare Auslage, die konkret für den Transport einer Sendung i.S.d. Vertrages anfällt und gesondert beziffert ist. Die Versendung der Akten durch die K. Anwaltverein Service GmbH unterscheidet sich daher grundlegend von einem Aktentransport mit dem Dienstwagen, bei dem keine konkreten Kosten für die Versendung anfallen (SenE a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Der Beschwerdeführer kann dem auch nicht entgegenhalten, die Benzinkosten seien für jede konkrete Fahrt anhand des Verbrauchs ermittelbar. Es handelt sich insoweit um Sachkosten, nämlich Kosten für sachliche Hilfsmittel, derer sich die Justiz zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient. Sie zählen zu den justizinternen Kosten und fallen nicht für eine konkrete Aktenversendung an.

Die Vergütung an die K. Anwaltverein Service GmbH ist, wie in II. Nr. 2 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich geregelt ist, auch für den Transport von Akten zum Gerichtsfach der Rechtsanwälte bei den genannten Gerichten zu zahlen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er zahle Gebühren für den anwaltlichen Kurierdienst. Dies ist auch nicht näher konkretisiert worden.

Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, eine gesonderte Bezifferung sei nicht möglich, weil sich die Pauschale nach der Anzahl der Transportkisten und nicht der einzelnen Akten oder Schriftstücke berechne. Zwar ist es zutreffend, dass der Transport in Behältern erfolgt, in die u.U. mehrere Akten- und Schriftstücke eingelegt werden. Der auf das einzelne Poststück entfallende Anteil der Transportkosten ließe sich aber ausgehend von dem vereinbarten Pauschalpreis durch einfache Division unschwer ermitteln. Dass bei Sammeltransporten eine Bezifferung der Einzelkosten grundsätzlich nicht möglich sei, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch den o.g. Entscheidungen des Senats und des OLG Koblenz nicht entnehmen. Diese gründen darauf, dass beim Dienstwagentransport keine gesondert bezifferten Kosten anfallen, für die die Justiz in Vorlage tritt. Auf dieser Prämisse sind naturgemäß beim gleichzeitigen Transport mehrerer Akten auch die Koste...

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