1. Wird eine Vereinbarung sowohl für Beratungstätigkeiten abgeschlossen als auch für das Erstellen von Verträgen sowie für Verhandlungen mit Geschäftspartnern, liegt keine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG mehr vor, sondern eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, die sich nach den dortigen Formerfordernissen richten muss.
  2. Sowohl eine Gerichtsstandvereinbarung als auch eine Haftungsbeschränkung sind "andere Vereinbarungen" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG und müssen deutlich abgesetzt sein.
  3. Für das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist auf die Anforderungen abzustellen, die die Rspr. an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (bzw. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) stellt.
  4. Die Revision wird zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14

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