A. Das geltend gemachte Verlangen ist zulässig; insbesondere hat das LG – auf dessen Ausführungen insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – zu Recht erkannt, dass die Klage im Urkundenprozess statthaft ist.

B. Der Klage kann jedoch deshalb nicht entsprochen werden, weil der Klägerin gegen die Beklagte – bezogen auf die Zeitspanne vom 1.8. – 30.9.2013 – weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zusteht.

a) Zwar haben die Parteien gem. § 4 Abs. 1 des Vertrages ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 EUR (netto) festgelegt. Diese Vergütung kann die Klägerin jedoch gem. § 4b S. 1 RVG nicht fordern, weil es sich um eine fehlerhafte Vergütungsvereinbarung handelt. Sie genügt nämlich nicht der in § 3a Abs. 1 S. 2 Var. 2 RVG umschriebenen Voraussetzung. Ohne dass sich aus diesem Verstoß eine Nichtigkeit nach § 125 BGB ableiten ließe, wird dadurch die vereinbarte Vergütung auf die – vorliegend nicht angefallene (siehe nachfolgend unter b) – gesetzliche Gebühr beschränkt (vgl. BGH ZIP 2014, 1338).

aa) Das erstinstanzliche Gericht hat die Ansicht vertreten, die zwischen den Parteien getroffene Regelung verkörpere eine Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 RVG, weshalb die besonderen (Form-)Vorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1, S. 2 RVG nicht gelten würden (vgl. § 3a Abs. 1 S. 4 RVG).

Wie die Berufung zu Recht rügt, kann dieser Beurteilung nicht beigepflichtet werden.

aaa) Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für eine Beratung – also die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft –, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken. Hängt die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen, kann hingegen eine Vergütung nach § 34 RVG nicht berechnet werden; vielmehr wird die Beratung in diesem Fall durch die für die Angelegenheit vorgesehene Gebühr abgegolten (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 34 Rn 19 m.w.Nachw.).

Nach zutreffender Ansicht, welcher der Senat beitritt, lässt sich daraus auch eine klare systematische Abgrenzung der Begriffe "Vergütungsvereinbarung" einerseits und "Gebührenvereinbarung" andererseits herleiten. Das Gesetz verwendet den Begriff der Vergütungsvereinbarung dann, wenn eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll, während es im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG an gesetzlich festgelegten Gebühren fehlt, weshalb die vom Gesetzgeber insoweit gewählte Bezeichnung Gebührenvereinbarung folgerichtig erscheint (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 4 m.w.Nachw.).

bbb) Gemessen daran verkörpert die zwischen den Parteien getroffene Abrede über die Zahlung eines monatlichen Pauschalhonorars keine Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, sondern vielmehr eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG.

Die von der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistungen erschöpften sich nämlich nicht in einer bloßen Beratung, sondern sie umfassten auch eine nach Nr. 2300 VV von Gesetzes wegen zu vergütende Geschäftstätigkeit. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 1 des Vertrages: Zum Aufgabenkreis der Klägerin zählte es u.a., zum einen Verträge zu erstellen sowie zum andern an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten mitzuwirken. Jeder dieser beiden Gesichtspunkte steht für sich genommen der Bewertung des LG entgegen. Tritt der Rechtsanwalt nach außen hervor, ist das ein sicheres Zeichen für eine Geschäftstätigkeit in dem vorbezeichneten Sinne (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 14 m.w.Nachw.). Ebenso steht außer Frage, dass die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages das Entstehen einer Geschäftsgebühr auslöst (vgl. dazu Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV).

bb) Greift mithin die Ausnahmebestimmung des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG aus den gerade dargestellten Gründen nicht Platz, hätte der Klägerin das von ihr geltend gemachte vertragliche Pauschalhonorar (vgl. § 4b RVG) nur dann gebührt, wenn die getroffene Vergütungsvereinbarung den in § 3a Abs. 1 S. 1, S. 2 RVG geregelten formalen Anforderungen genügte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwar weist sie die erforderliche Textform (vgl. § 3a Abs. 1 S. 1 RVG) auf. Auch ist sie nicht in der Vollmacht (mit-)enthalten (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Var. 3 RVG). Jedoch ist sie nicht von den "anderen Vereinbarungen" – die Auftragserteilung ausgenommen – "deutlich abgesetzt" (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Var. 2 RVG), weshalb der Senat nicht darüber zu befinden braucht, ob der gegenständliche Vertrag überhaupt eine dem Begriff "Vergütungsvereinbarung" vergleichbare Bezeichnung (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Var. 1 RVG) enthält und was die Rechtsfolgen eines (alleinigen) Verstoßes dagegen wären (vgl. BGH NJW 2004, 2818).

aaa) Zu den "anderen Vereinbarungen", von welchen die Vergütungsvereinbarung deutlich abzusetzen ist, zählen sämtliche Klauseln, die die Vergütung nicht unmittelbar betreffen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 3a Rn 10).

Darunter fallen vo...

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