Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsvergütung aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

Der Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung aus § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. dem RVG in Höhe von insgesamt 4.292,98 EUR.

Hinsichtlich der mit Rechnung Nr. 391 abgerechneten Vertretung im Termin vor dem AG Gronau am 9.7.2010 ergibt sich der Vergütungsanspruch aus der Vereinbarung der Parteien vom 9.7.2010.

Die Bestimmungen des RVG sind, da die Auftragserteilung jedenfalls vor dem 1.8.2013 erfolgte, in der vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Fassung anzuwenden (§ 60 Abs. 1 RVG).

Im Einzelnen sind die Forderungen aus den Rechnungen in folgender Höhe begründet:

1. Rechnung Nr. 272 vom 19.7.2010 (Vertretung im Verfahren vor dem AG Bamberg)

Die Vergütungsforderung als solche aus der Tätigkeit des Beklagten im Verfahren vor dem AG Bamberg ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das LG hat, der Auffassung des Klägers folgend, auf die Vergütungsforderung gem. §§ 15, 16 RVG einen Betrag in Höhe von 697,34 EUR – die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem AG Ahaus – angerechnet. Dies hat das LG damit begründet, dass es sich bei dem PKH-Verfahren Trennungsunterhalt vor dem AG Ahaus und dem letztendlich vor dem AG Bamberg durchgeführten Hauptsacheverfahren Trennungsunterhalt um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2 RVG handele. Danach seien das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wurde, dieselbe Angelegenheit. Da der Beklagte bereits eine 1,0-Verfahrensgebühr für das PKH-Verfahren bei dem AG Ahaus abgerechnet habe, müsse sich der Beklagte diese für die vorliegende Rechnung mindernd anrechnen lassen. Jedenfalls liege ein Fall der Anrechnung nach § 16 Nr. 3 RVG vor.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG). Daher stellen das PKH-Verfahren und das dazugehörige Hauptsacheverfahren, also das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, eine Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2 RVG dar (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 16 RVG Rn 7; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 16 Rn 7).

Danach handelt es sich bei dem Verfahren auf Trennungsunterhalt bei dem AG Bamberg und dem PKH-Verfahren vor dem AG Ahaus nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2 RVG. Das Verfahren vor dem AG Ahaus wurde nicht an das AG Bamberg verwiesen; es endete mit der Ablehnung von PKH. Das vor dem AG Bamberg geführte Hauptsacheverfahren auf Trennungsunterhalt ist nicht das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, sondern ein anderes Verfahren. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der im Verfahren des AG Ahaus entstandenen Verfahrensgebühr auf die im Verfahren vor dem AG Bamberg entstandenen Gebühren liegen daher nicht vor.

Es liegt auch kein Fall der Anrechnung nach § 16 Nr. 3 RVG vor. Nach § 16 Nr. 3 RVG stellen mehrere PKH-Verfahren in demselben Rechtszug dieselbe Angelegenheit dar. Die Anwendung der Vorschrift setzt mehrere PKH-Verfahren in demselben Rechtszug voraus (z.B. solche zur Bewilligung, Änderung und Aufhebung der Bewilligung). Wird aber PKH für zwei Verfahren beantragt, die jedes für sich eine selbstständige Angelegenheit sind, so sind auch zwei Antragsverfahren gegeben, die zweimal die Gebühr gem. Nr. 3335 VV auslösen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3335 Rn 55, 56). Da das Verfahren vor dem AG Ahaus nicht an das AG Bamberg verwiesen wurde, handelt es sich bei den vor dem AG Ahaus und dem vor dem AG Bamberg geführten PKH bzw. VKH-Verfahren nicht um dieselbe Angelegenheit (§ 20 RVG), mit der Folge, dass die Anrechnungsvorschrift des § 16 Nr. 3 RVG nicht anzuwenden ist.

2. Rechnung Nr. 391 vom 11.10.2010 (Vereinbarung über Zusatztagegeld)

Insoweit ergibt sich der Anspruch auf Vergütung aus der Vereinbarung der Parteien. Mit dieser Vereinbarung hat der Kläger den Beklagten beauftragt, ihn in dem Ehescheidungsverfahren bei dem AG Gronau im Termin vom 9.7.2010 als Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. Die Parteien haben insoweit vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich zu den gesetzlichen Auslagen für die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 9.7.2010 in Gronau ein Zusatztagegeld in Höhe von 1.200,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhält. Dieses Tagegeld zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 1.428,00 EUR, wurde dem Kläger am 11.10.2010 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde vom Kläger auch am 18.10.2010 bezahlt.

Ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag, weil der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass es für ihn günstiger sei, wenn der Termin...

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