Die Klägerin macht gegen die Beklagte Freigabe eines hinterlegten Betrags von 41.000,00 EUR geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat der Klägerin für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Anschließend hat er die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Der Senat hat an mehreren Sitzungstagen mündlich verhandelt und Beweis erhoben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, ihr für diese Instanz nach Zurückverweisung erneut Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.

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