Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung- bzw. Anlagevermittlung bezüglich einer Kapitalanlage in Anspruch, insbesondere wegen unzureichender Risikoaufklärung. Zudem verlangt sie den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,35-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Das LG hat lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr zugesprochen.

Dagegen wendet sich die Klägerin u.a. mit ihrer Berufung. Die Bemessung unterliege billigem Ermessen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Diese seien hier erhöht, da Unterlagen der Partei zu sichten gewesen seien und eine Besprechung mit der Partei erforderlich gewesen sei, um diese über die rechtliche Situation und die daraus resultierenden Möglichkeiten aufzuklären. Auch handele es sich um einen äußerst komplexen Sachverhalt mit umfangreichem Bezug zur BGH-Rspr.

Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge