Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass der durch § 48 Abs. 1 FamGKG für Verfahren gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1361b BGB vorgegebene Regelwert von 3.000,00 EUR gem. § 48 Abs. 3 FamGKG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erhöhen sein kann, wenn die Wohnungszuweisung eine besonders teure Wohnung anbetrifft. Dies trägt der Motivation des Gesetzgebers bei Schaffung des § 48 FamGKG Rechnung. Die Erhöhung des Wertes einer Ehewohnungssache über den Regelwert hinaus hat der Gesetzgeber bei Verfassung des seit dem 1.9.2009 geltenden FamGKG beispielhaft ausdrücklich bei besonders teuren Wohnungen als möglich angesehen (BT-Drucks 16/6308, S. 307). Eine solche Behandlung erscheint auch plausibel, da das wirtschaftliche Interesse des Rechtssuchenden an einem Obsiegen mit seinem Wohnungszuweisungsantrag mit dem Nutzungswert der Immobilie steigt und der Regelwert, der auch für Mietwohnungen kleineren Zuschnitts und geringeren Standards gilt, der wirtschaftlichen Bedeutung bei Zuweisung einer besonders teuren Wohnung nicht mehr gerecht wird.

Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat eine Erhöhung des Regelwertes auch im vorliegenden Fall geboten. Bei der betroffenen Wohnung handelt es sich um ein in C gelegenes Hausgrundstück mit einer Grundstücksgröße von 976 m² und einer Wohnfläche von ca. 250 m² und damit um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert. Unter weiterer Berücksichtigung des Regelwertes von 3.000,00 EUR als Ausgangswert bei durchschnittlichem Nutzungswert einer Wohnung einschließlich einer zu berücksichtigenden Spanne nach unten wie auch – hier – nach oben erscheint die Erhöhung des Regelwertes um 50 % und damit die Festsetzung des Verfahrenswertes für den ersten Rechtszug auf 4.500,00 EUR angemessen.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers speziell auf einen Jahreswohnwert abgestellt wissen möchte und auf dieser Grundlage zu einem Verfahrenswert von mindestens 8.400,00 EUR gelangt, findet diese Bewertung im Anschluss an die Kodifizierung des FamGKG keine rechtliche Grundlage, wie aus dem Vorstehenden erhellt. Die für die Richtigkeit ihrer Auffassung angeführte Rspr. des Brandenburgischen OLG (Beschl. v. 26.5.2010 – 13 WF 20/10), die für die Festsetzung des Wertes des Wohnungszuweisungsverfahrens ebenfalls auf den einjährigen Nutzungswert abgestellt hat, ist nicht einschlägig; diese Entscheidung ist auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 und 3 GKG a.F. und nicht unter Berücksichtigung des seit dem 1.9.2009 geltenden § 48 FamGKG ergangen.

Eine Kostenentscheidung ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde.

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