Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, so kann die Kappungsgrenze der Anm. zu Nr. 2300 VV nicht mit der Begründung überschritten werden, dem Anwalt stehe ein Toleranzbereich bis zu 20 % zu.

BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12

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