I. Keine neue Angelegenheit

Grundsätzlich ist die Entscheidung zutreffend.

Weder die Aussetzung noch das Ruhen des Verfahrens führen zu einer Beendigung des Auftrags, sodass § 15 Abs. 5 RVG keine Anwendung findet. Grund hierfür ist, dass der Anwalt auch während des Ruhens und während der Aussetzung das Mandat überwachen und stets prüfen muss, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere ob der Aussetzungs- oder Ruhensgrund weggefallen ist.

Anders hätte es sich verhalten, wenn das Mandat – etwa durch Kündigung – beendet worden wäre. Wird dann der erneute Auftrag nach mehr als zwei Kalenderjahren erteilt, ist die weitere Tätigkeit eine neue Angelegenheit.

Da hier der Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden war, konnte diese Variante nicht gegeben sein, da hier eine Entpflichtung durch das Gericht erforderlich gewesen wäre.

Daraus ergibt sich Folgendes:

Ausgehend von den Werten für die Ehesache, den das FamG hier mit dem Mindestwert von 2.000,00 EUR angenommen hatte und einem Wert von 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich ergab sich zunächst folgende Vergütung, die am 27.6.2007 (drei Monate nach Ruhensanordnung vom 27.3.2007) fällig geworden ist:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrengebühr, Nr. 3100 VV, Wert 3.000,00 EUR   245,70 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 2503 Vorbem. VV anzurechnen   -35,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 230,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,83 EUR
Gesamt   274,53 EUR

Nach Abschluss des Verfahrens war ausgehend von den gleich gebliebenen Werten wie folgt abzurechen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrengebühr, Nr. 3100 VV, Wert 3.000,00 EUR   245,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert 3.000,00 EUR   226,80 EUR
3. gem. Anm. zu Nr. 2503 Vorbem. VV anzurechnen   -35,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
5. gem. Anm. zu Nr. 2503 Vorbem. VV anzurechnen   -230,70 EUR
  Zwischensumme 226,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,09 EUR
Gesamt   269,89 EUR

II. Abrechnung bei Änderung des Verfahrenswertes

Hier waren (zufällig) die Werte gleich geblieben, so dass sich auch hinsichtlich der bereits angerechneten Teilvergütung keine Änderung mehr ergab. Das muss aber nicht so sein:

 

Beispiel

Die Ehescheidung war – wie hier – in 2006 eingeleitet und in 2007 zum Ruhen gebracht worden. Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute belief sich auf 9.000,00 EUR. Jeder Ehegatte hatte eine gesetzliche Anwartschaft und eine Betriebsrente. In 2011 wird das Verfahren wieder aufgenommen und abgeschlossen.

Jetzt ergibt sich Folgendes:

Der Auftrag war im Jahr 2006 erteilt worden. Also galt für die Ehesache zunächst der Wert nach § 48 Abs. 3 GKG a.F. und für das Verfahren auf Versorgungsausgleich der Wert nach § 49 GKG a.F.

Ausgehend vom dreifachen Monatseinkommen wäre der Wert der Ehesache nach § 48 Abs. 3 GKG a.F. mit 9.000,00 EUR anzusetzen gewesen und der Wert für den Versorgungsausgleich nach § 49 GKG mit 2.000,00 EUR.

Drei Monate nach Ruhen des Verfahrens wäre jetzt folgende Vergütung fällig geworden:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrengebühr, Nr. 3100 VV, Wert 9.000,00 EUR   583,70 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,70 EUR
Gesamt   718,40 EUR

Da in dieser Sache aber am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen worden war, waren ab dem 1.9.2010 für den Versorgungsausgleich sowie auf die mit ihm im Verbund stehende Ehesache die Vorschriften des FamGKG anzuwenden.

 

Artikel 111 Übergangsvorschrift[1]

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1.9.2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1.9.2...

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