In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen, da die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sind.

Die Antragsgegnerin stützt ihren Einwand, der Antragsteller und die Mitglieder seiner Familie hätten ihre Unterlassungsansprüche in einem Verfahren verfolgen können und müssen, unter anderem auf die Rspr. des BGH. Dieser hat in seiner Entscheidung v. 2.5.2007 (XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]) hierzu unter anderem ausgeführt:

"Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (...). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (...)."

Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. So wäre es etwa rechtsmissbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen.“

Dem folgt der Senat. Die hier zu entscheidende Frage ist aber, ob der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht und vom Rechtspfleger in der Sache überprüft werden kann. Nach Auffassung des Senates würde dies der Systematik der Kostenfestsetzung widersprechen und die Kompetenz des Rechtspflegers überschreiten.

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein zwar selbstständiges, aber sich an das Ausgangsverfahren anschließendes Verfahren, das lediglich dazu dient, die vom Prozessgericht nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung getroffene Kostengrundentscheidung (im Zivilprozess vor allem nach den §§ 91 ff. ZPO) der Höhe nach auszufüllen. Der Kostenerstattungsanspruch ist mit der Kostengrundentscheidung bereits dem Grunde nach zuerkannt. Jegliches Verteidigungsvorbringen gegen den Grund des Anspruchs findet daher in der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung (von Eicken u.a., Das Kostenfestsetzungsverfahren, 20. Aufl., A 23; Hansens, RVGreport, 2008, 195). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen worden. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, Rpfleger 2006, 439 [= AGS 2007, 219]). Lediglich für den Fall, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden, mit denen nicht die Entstehung des Anspruches in Zweifel gezogen wird, sondern nachträglich eingetretene Umstände (Erlass, Verzicht, Zahlung, Aufrechnung, gegenteilige Parteivereinbarung, Verjährung) geltend gemacht werden, die dazu führen, dass der Anspruch erloschen ist oder nicht oder noch nicht geltend gemacht werden darf, wird dieser Grundsatz dann durchbrochen, wenn diese Umstände unstreitig sind (von Eicken u.a., a.a.O. B 92).

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06 (NJW-RR 2007, 422) auf dieser Grundlage unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen es für zulässig erachtet, den Kostenerstattungsschuldner gegebenenfalls nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH a.a.O. m. z. w. N.).

Einen derartigen Ausnahmefall hat der BGH in der zitierten Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob der Rechtspfleger die Wirksamkeit des den geltend gemachten Gebühren zugrunde liegenden Rechtsanwaltsvertrages überprüfen kann, mit der Begründung verneint, dass die Prüfung des Rechtspflegers unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des RVG entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis sei notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie sei von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihren Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schulde.

Legt man diese G...

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