Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch. Mit Beschl. v. 11.2.2010 gab das LG dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR auf. In vier weiteren Verfahren erwirkten die ebenfalls von der Berichterstattung betroffenen weiteren vier Familienmitglieder des Antragstellers gleichlautende Untersagungsverfügungen.

Auf den Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin beim LG die zu erstattenden Kosten auf 784,03 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO seien, so dass die Antragsteller insgesamt sich so behandeln lassen müssten, als hätten sie gemeinsam das Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Kosten insgesamt nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR und somit in Höhe von 1.650,35 EUR entstanden. Nachdem die Antragsgegnerin in einem Verfahren bereits einen Betrag von 784,03 EUR und in einem weiteren Verfahren weitere 783,33 EUR beglichen habe, könne im vorliegenden Verfahren lediglich noch der Differenzbetrag zu den bei gemeinsamer Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von 82,99 EUR festgesetzt werden.

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