Die Entscheidung des LG München I ist zutreffend. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht angefallen.

Bei einem Vergleich kommt es nicht darauf an, worauf man sich vergleicht, sondern worüber man sich vergleicht.

Wird lediglich eine zusätzliche Leistung übernommen, um den Gegner zum Abschluss des Vergleichs zu bewegen, liegt kein Mehrwert vor, weil dadurch keine weitergehenden streitigen oder ungewissen Ansprüche erledigt werden.[1]

Anders verhält es sich nur dann, wenn durch die zusätzliche Leistung wie eine "Umzugsbeihilfe" oder eine "Abfindung" sonstige weitergehende Ansprüche abgegolten werden sollen, etwa

  bei Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht auf Räumungsfrist;[2]
  bei einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache;[3]
  zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.[4]
 

Hinweis

Sollen solche weitergehenden Gegenstände durch eine Abfindungszahlung abgegolten werden, dann sollte dies im Vergleich auch zum Ausdruck kommen, damit dem Gericht eine Bewertung dieser Gegenstände möglich ist und ein Mehrwert des Vergleichs festgesetzt werden kann.

Norbert Schneider

[1] OLG Hamm AGS 2011, 448 = NJW-RR 2011, 1224 = RVGprof. 2011, 112 = NJW-Spezial 2011, 540 = Info M 2011, 343 = MietRB 2011, 345 = RVGreport 2011, 476; OLG Karlsruhe WuM 2008, 617 = OLGR 2008, 856 = AGS 2008, 569 = JurBüro 2008, 651 = MietRB 2009, 11 = NJW-RR 2009, 444 = NZM 2009, 296; OLG Düsseldorf GE 2009, 1188 = OLGR 2009, 645 = AGS 2009, 496 = ZMR 2010, 177 = MietRB 2009, 292 = DWW 2010, 38 = WuM 2009, 543; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 3836 m. w. Nachw.
[2] AG Köln AGS 2003, 35 = NJW-RR 2003, 233 = NZM 2003, 106.
[3] JurBüro 2009, 86.
[4] LG Köln BRAGOreport 2001, 108.

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