Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten – soweit dies für die Rechtsmittelverfahren noch von Interesse ist – darum, ob die Beklagte auch die Rechtsanwaltskosten für die Herbeiführung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin in Höhe von 83,54 EUR zu ersetzen hat.

Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des AG.

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