Einführung

Seit dem 11.11.2011 liegt der Referentenentwurf zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vor. Neben dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GKNotKG), das die KostO ersetzen wird, werden auch in zahlreichen weiteren Kostengesetzen Änderungen vorgenommen, so auch im RVG. Dabei werden nicht nur die Gebührenbeträge angehoben. Es finden sich auch strukturelle Änderungen und Klarstellungen. Betroffen sind dabei auch die Gebühren in Strafsachen. Die Änderungen betreffen sowohl den Paragraphenteil des RVG als auch das Vergütungsverzeichnis (Teil 4 VV).

I. Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG wird inhaltlich geändert und erhält folgende Fassung:

 

§ 14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) ...

Durch die Neufassung soll klargestellt werden, dass die Kriterien "Umfang und Schwierigkeit" eine besondere Stellung einnehmen und diesen beiden Kriterien daher ausschlaggebendes Gewicht zukommt.

Daneben können im Einzelfall besondere Umstände wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber stellt also klar, dass die sonstigen besonderen Umstände grundsätzlich nur ergänzende Funktion haben.

Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind dagegen auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass in Strafsachen nach wie vor neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch auf die Bedeutung für den Auftraggeber abzustellen ist. Hier dürfte insbesondere zu berücksichtigen sein, welche Konsequenzen eine Verurteilung für den Mandanten haben kann, insbesondere berufliche Konsequenzen, etwa bei Entziehung der Fahrerlaubnis, drohendem Disziplinarverfahren, Verlust einer gesellschaftlichen Stellung o.Ä. Das Haftungsrisiko wird in Strafsachen eher zu vernachlässigen sein.

Ob sich hier in der Praxis erhebliche Auswirkungen ergeben, wird sich zeigen. Bereits nach der derzeitigen Praxis wird überwiegend auf Umgang und Schwierigkeit abgestellt und nur im Einzelfall eine besondere Bedeutung berücksichtigt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden dagegen in der Regel vernachlässigt.

Im Übrigen bleibt § 14 RVG unverändert. Die Darlegungs- und Beweislast gegenüber dem Mandanten für die Billigkeit der abgerechneten Gebühr liegt also weiterhin beim Anwalt. Im Falle der Ersatzpflicht eines Dritten liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit bei diesem.

Es wird auch nichts daran geändert, dass im Rechtsstreit mit dem Auftraggeber ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist (§ 14 Abs. 2 RVG).

[1] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 5.

II. § 58 RVG

§ 58 RVG erhält folgende Fassung:

 

§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Geändert worden ist lediglich § 58 Abs. 3 RVG. Hier ist ein neuer S. 4 angefügt worden. Im Übrigen ist die Vorschrift unverändert geblieben.

Anlass der Ergänzung war die Frage, ob § 58 Abs. 3 RVG auch verhindern soll, dass der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt mehr erhält, als er erhalten würde, wenn er von vornherein als Wahlverteidiger tätig geworden wäre.

Nach einer Auffassung[3] ist in Kauf zu nehmen, dass der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt in bestimmten Fällen mehr erhält als die Wahlvergütung.

Nach anderer Auffassung ist bei Festsetzung der Vergütung des g...

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