Die Kläger bezogen von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Unter dem 14.3.2013 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern insgesamt drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend die Bewilligungsmonate August bis November 2012. Je ein Bescheid war an den Kläger zu 2) (Forderungssumme: 290,82 EUR) und an die Klägerin zu 3) gerichtet (Forderungssumme: 182,02 EUR), während ein dritter Bescheid an die Klägerin zu 1) (Forderungssumme: 387,11 EUR) gerichtet war, mit diesem Bescheid aber auch Leistungsrückforderungen der Kläger zu 4) (Forderungssumme: 232,55 EUR) und 5) (Forderungssumme: 110,62 EUR) verfügt wurden. Die Bescheide wurden jeweils identisch begründet mit Einkommenszuflüssen der Kläger (Einkommen der Klägerin zu 1) aus abhängiger Beschäftigung bei einem ambulanten Pflegedienst; Einkommen des Klägers zu 2) aus abhängiger Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug; Einkommen der Kläger zu 3) und 4) aus Schüler-BAföG).

Die Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten jeweils gesondert gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch ein. Die Widerspruchsschreiben waren wortgleich. Jeweils wurde gerügt, die Bescheide ließen nicht eindeutig erkennen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten habe und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert werde. Des Weiteren sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, wie die vermeintliche Überzahlung zustande gekommen sein soll, so dass es den Rückforderungsbescheiden bereits an einer hinreichenden Begründung ermangele. Zudem seien die Kläger nicht angehört worden. Der Beklagte erließ unter dem 8.5.2013 einen Abhilfebescheid für alle drei Widerspruchsverfahren, mit dem er die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufhob. Er verfügte außerdem, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden. Dies gelte auch für die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte mit drei Schreiben jeweils von dem Beklagten die Kostenerstattung für die Widerspruchsverfahren. Für die Kläger zu 1), 4) und 5) verlangte er insgesamt 480,76 EUR, für den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) jeweils 309,40 EUR. Dabei ging er je weils von einer Geschäftsgebühr von 240,00 EUR aus, die er in der Kostenrechnung für die Kläger zu 1), 4) und 5) um 60 % erhöhte.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid v. 1.7.2013 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten in den Widerspruchsverfahren auf 337,96 EUR fest und lehnte darüber hinaus die Kostenerstattungsanträge ab. Er bezifferte dabei die Geschäftsgebühr auf 264,00 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es handele sich bei den drei Vorverfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, für die der Rechtsanwalt die Gebühr nur einmal fordern könne. Die Geschäftsgebühr betrage an sich nur 120,00 EUR. Es sei nur kurz Widerspruch erhoben und Akteneinsicht begehrt und dazu der regelmäßige – hier aber nicht auf die konkreten Bescheide passende – Textbaustein verwendet worden. Diese Tätigkeit sei rechtlich sehr einfach und nicht umfangreich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Widerspruchsführer seien schlecht. Da es sich um eine Angelegenheit mit Vertretung von vier weiteren Widerspruchsführern handele, sei die Gebühr allerdings um 120 % zu erhöhen, so dass die Geschäftsgebühr um 144,00 EUR zu erhöhen sei. Die Kläger legten gegen den Bescheid jeweils drei Widersprüche ein, die der Beklagte durch Widerspruchsbescheid zurückwies.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, ihnen die entstandenen außergerichtlichen Kosten für die Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 1.099,56 EUR zu erstatten abzüglich anerkannter und gezahlter 337,96 EUR. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe drei Bescheide erlassen, so dass sie auch drei Widerspruchsverfahren hätten einleiten dürfen. Diese hätten auch separat abgerechnet werden müssen. Zudem habe hier eine Geschäftsgebühr in mittlerer Höhe berücksichtigt werden müssen. Es seien umfangreiche Besprechungen mit den Klägern geführt worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass einem Rechtsanwalt hinsichtlich der Gebührenhöhe ein Ermessensspielraum zustehe.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenbestimmung sei unbillig und damit gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich, wenn sie auch in Ansehung einer Toleranzgrenze von 20 % die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nicht beachte. Im Wesentlichen hat das SG i.Ü. auf die Begründung des Beklagten im Kostenfestsetzungs- und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, es sei hier richtig gewesen, von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen.

Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vertieft.

Der Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Insoweit hätten sich die Kläger durch Missachtung der Rspr....

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