Die Entscheidung ist zutreffend. Im Gegensatz zur BRAGO, nach der die Termingebühr für den säumigen Termin nach § 38 Abs. 1 BRAGO gesondert entstand und sogar bestehen blieb, wenn es anschließend zu einem weiteren Termin kam, kann nach dem RVG insgesamt nur eine Terminsgebühr anfallen (§ 15 Abs. 2 RVG). Die zunächst nur zu einem Gebührensatz von 0,5 entstandene Gebühr für den Säumnistermin geht später in der vollen 1,2-Terminsgebühr für die weitere Verhandlung auf. Daher können sich nach dem RVG niemals Gebühren als Mehrkosten der Säumnis nach § 344 ZPO ergeben. Lediglich Auslagen (insbesondere Reisekosten zu einem weiteren Termin) können säumnisbedingt anfallen und zu erstatten sein.

Hinsichtlich der Gerichtkosten ist die Begründung des Gerichts allerdings unzutreffend. Für das Verfahren im Allgemeinen entsteht in einstweiligen Verfügungsverfahren nach Nr. 1410 GKG-KostVerz. nämlich zunächst einmal nur ein 1,5-Gebühr. Erst durch das (Versäumnis-)urteil hat sich die Gebühr auf 3,0 erhöht (Nr. 1412 GKG-KostVerz.). Allerdings dürfte es sich dennoch nicht um Säumniskosten handeln. Die 3,0-Gebühr ist nämlich nicht aufgrund der Säumnis entstanden, sondern erst, weil der Antragsteller ein Versäumnisurteil erwirkt hat, das sich später als nicht haltbar erwiesen hat. Der Antragsteller war ja nicht gezwungen, ein Versäumnisurteil zu nehmen. Er hätte seinen Antrag schon im Termin zurücknehmen oder Vertagung beantragen können. Dann wäre die 3,0-Gebühr nicht angefallen und es wäre eine Ermäßigung auf 1,0 noch möglich gewesen.

Norbert Schneider

AGS 2/2018, S. 101 - 103

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