I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspreche. Dem Schädiger könnten Rechtsanwaltskosten nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens gehe. Der Schaden habe – unter Berücksichtigung der späteren Einwendung der Beklagten – von Anfang an nur in Höhe der Reparaturkosten der Verweiswerkstatt bestanden. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Einwendung sei nicht maßgeblich. Als unstreitig gewordene Schadenshöhe sei die von der Beklagten geleistete Zahlung anzusehen, da der Kläger die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache hingenommen habe. Darauf, ob in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen vorlägen, unter denen der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen könne, komme es demnach nicht an.

II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Beklagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.

1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der ständigen Rspr. des BGH (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 6 [= AGS 2017, 365]; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 5 [= AGS 2006, 256]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; v. 8.9.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

a) Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteile v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7 [= AGS 2017, 365]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urt. v. 7.9.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn 13 [= AGS 2008, 107]; v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (Senatsurt. v. 18.7.2017 – I ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7; BGH, Urt. v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7 [= AGS 2017, 365]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vgl. auch Senatsurt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 6 [= AGS 2006, 256]; BGH, Urt. v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7 [= AGS 2017, 365]; BGH, Urt. v. 7.9.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn 13).

Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist (Senatsurt. v. 7.2.2012 – VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181), ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn 19 [= AGS 2017, 541]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 f. m.w.N.). Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen (vgl. BGH, Urt....

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