Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines damals acht Jahre alten Pkw, eines VW Touran, der durch ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Nachdem der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt hatte, beauftragte er seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des darin ermittelten Schadens von 4.557,85 EUR, in dem Reparaturkosten von 3.882,04 EUR netto unter Zugrundelegung von Stundenverrechnungssätzen der VW-Niederlassung in F. enthalten waren. Daraufhin verwies die Beklagte den Kläger unter Vorlage eines Prüfberichts auf die Möglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen zu Kosten i.H.v. 2.979,78 EUR durchführen zu lassen, und leistete auf dieser Grundlage Schadensersatz i.H.v. 3.650,59 EUR. Ausgehend von diesem Gegenstandswert erstattete sie zudem 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Demgegenüber hatte der Kläger, ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.557,85 EUR, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR verlangt. Mit der Klage macht er die Differenz von 78,90 EUR nebst Zinsen geltend.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge