Die von der Klägerin im Vorprozess erhobene Klage auf Zahlung von 160.370,04 EUR war vom OLG abgewiesen worden. Gleichzeitig war die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 57.651,86 EUR verurteilt worden. Sie beauftragte daraufhin den Beklagten dieses Rechtsstreits, einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, gegen das Urteil des OLG uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Der Beklagte hat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und später nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der Klägerin empfohlen, die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Klage lediglich wegen eines Betrages i.H.v. 104.874,97 EUR durchzuführen, was dann auch geschah.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen und der Streitwert auf 162.526,83 EUR festgesetzt (verbliebene Klage + Widerklage).

Die Klägerin, die an den Beklagten bereits vorschussweise eine 2,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3506 VV) aus dem vollen Wert der Beschwer (218.021,90 EUR) gezahlt hatte, verlangt (soweit hier noch von Bedeutung) die teilweise Rückerstattung der von ihr gezahlten Vergütung. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte die 2,3-Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur nach dem geringeren gerichtlich festgesetzten Streitwert berechnen dürfe. Der Beklagte war dagegen der Auffassung, dass er die 2,3-Gebühr aus dem vollen Wert der Beschwer verdient habe. Er sei beauftragt worden, gegen das Urteil uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Erst nachdem dies geschehen sei, habe er den Auftrag erhalten, die Beschwerde zu beschränken. Zu diesem Zeitpunkt sei die volle 2,3-Verfahrensgebühr aber bereits angefallen. Das OLG hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.

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