Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfiVG i.V.m. §§ 249, 257 BGB dergestalt, dass die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR gem. Gebührenrechnung v. 20.1.2016 ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte freigestellt wird. Hierbei ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Freistellung und (noch) nicht auf Zahlung gerichtet, da nach dem Rechtsgedanken des § 249 BGB (sog. Naturalrestitution) lediglich der Status quo wiederhergestellt werden soll und diese Wiederherstellung – mangels Bezahlung der Rechnung seitens der Klägerin – im Wege der Freistellung von der Verbindlichkeit erfolgt. Da der Antrag auf Zahlung in einen Antrag auf Freistellung umzudeuten (§ 140 BGB analog) ist, ist bereits der Hauptantrag der Klage begründet.

Die Klägerin kann die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR beanspruchen, weil der Gebührenrechnung ein Gegenstandswert von 5.527,27 EUR und nicht nur von 4.849,81 EUR zugrunde zu legen ist Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten i.H.v. 492,54 EUR erloschen ist, verbleibt ein Anspruch auf Erstattung der ausstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR.

Anzusetzen ist vorliegend ein Gegenstandswert von 5.527,27 EUR, der sich aus folgenden Einzelpositionen berechnet:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Wiederbeschaffungswert 4.250,00 EUR
2. Sachverständigenhonorar 685,83 EUR
3. Mietwagenkosten 566,44 EUR
4. Kostenpauschale 25,00 EUR

Bei der Gegenstandswertbemessung in seiner Gebührenrechnung v. 20.1.2016 hat der Klägervertreter zutreffend den Fahrzeugschaden anhand des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts bestimmt, da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, der zur Wiederherstellung des Zustands notwendig ist; der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Daher muss sich grundsätzlich der Geschädigte den Restwert der beschädigten Sache anrechnen lassen, wenn er diese behalten will. Wenn aber – wie hier – die beschädigte Sache einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, hat die beschädigte Sache keinen berücksichtigungsfähigen Restwert. Insoweit erfolgt kein Abzug.

Nach der Ansicht des erkennenden Gerichts kann die Beklagte gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin nicht einwenden, dass die Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung einen Gegenstandsweit von unter 5.000,00 EUR zugrunde gelegt haben. Denn die Gegenseite hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des berechtigten Schadensersatzanspruches zu regulieren. Hierbei ist es unbeachtlich. dass sich die Parteien – abweichend von der Gesetzeslage – auf die Regulierung eines niedrigeren Schadensbetrages verständigt haben.

Mitgeteilt von RA Heiko Müller, Quedlinburg

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