Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr sowie die Einigungs- und Terminsgebühr dem Grunde nach.

In dem Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des SG, in dem der Beschwerdeführer im Wege der Gewährung von PKH beigeordnet wurde, ging es um eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, weiterhin und ungekürzt den bisherigen monatlichen Grundsicherungsbetrag für die Kosten der Unterkunft an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner erklärte sich am 23.7.2015 unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Abgabe eines Anerkenntnisses bereit, weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Oktober 2015 anzuerkennen, um der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zudem wurde Kostenaufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Schriftsatz v. 28.7.2015 unter dem genannten Az. die "Hauptsache" für erledigt. Eine ausdrückliche Annahme eines Anerkenntnisses erfolgte nicht. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde beendet und statistisch erledigt.

Am 29.7.2015 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung auf insgesamt 1.266,16 EUR festzusetzen. Er machte dabei u.a. eine Verfahrensgebühr i.H.v. 360,00 EUR sowie eine Termins- und eine Einigungsgebühr i.H.v. 324,00 EUR bzw. 360,00 EUR geltend.

Mit Beschl v. 12.8.2015 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers auf 261,80 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 200,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV – EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV – EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV 41,80 EUR
Gesamt: 261,80 EUR

Zur Begründung führte er aus, dass die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers unbillig sei; so lasse die Bestimmung der Verfahrensgebühr außer Acht, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt habe, so dass von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen sei. In Relation zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren sei der Umfang des Verfahrens unterdurchschnittlich gewesen. Auch die Schwierigkeit des Letzteren sei bestenfalls durchschnittlich, da nur die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erforderlich gewesen sei. Eine fiktive Terminsgebühr, so der Urkundsbeamte, könne nicht verlangt werden, da eine mündliche Verhandlung, die durch eine außergerichtliche Regelung vermieden werden würde, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht vorgeschrieben sei. Es fehle auch an einer Einigung, so dass auch eine Einigungsgebühr nicht verlangt werden könne.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung beim SG eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Angelegenheit schwierig und umfangreich und zudem eine zeitaufwändige Befassung mit der Rspr. notwendig gewesen sei. Die Angelegenheit sei für die schwerkranke Antragstellerin von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Die Ablehnung von Termins- und Einigungsgebühr verkenne, so der Beschwerdeführer, die Rechtsänderungen zum 1.8.2013. Der Beschluss des Urkundsbeamten verkehre die gesetzgeberische Absicht und den Willen des Gesetzgebers ins glatte Gegenteil. Der Rechtsstreit sei durch ein Anerkenntnis des Landkreises beendet worden, dieses Anerkenntnis sei im Hinblick auf nachgereichten Sachvortrag des Beschwerdeführers kurz vor dem anberaumten Termin erfolgt.

Mit Beschluss des SG ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Der Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 200,00 EUR sei sachgerecht. Insoweit ist das Gericht den Darlegungen des Urkundsbeamten gefolgt. Eine (fiktive) Terminsgebühr sei dem Grunde nach nicht angefallen, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV nicht gegeben seien; im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Somit könne eine fiktive Terminsgebühr in keiner der vorgesehenen Varianten vorliegen. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Antragsgegner gerade kein Anerkenntnis habe abgeben wollen; auch habe der Beschwerdeführer für die Antragstellerin nicht ein Anerkenntnis angenommen.

Gegen die Zurückweisung der Erinnerung hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

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