Einführung

Die Gerichte bewilligen oftmals Prozesskostenkostenhilfe (PKH) nur für Teile der gerichtlich geltend gemachten Gegenstände. Das hat zur Folge, dass die Gerichtskosten teilweise in Ansatz zu bringen sind. Auch kann der Anwalt seine Vergütung nur im Umfang der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichfalls nur die PKH-Bewilligung umfasst, können Teilansprüche gegen den Mandanten geltend gemacht werden.

Die kostenrechtlichen Folgen der Bewilligung von Teil-PKH sollen deshalb nachfolgend erläutert werden.[1]

[1] Es wird nachfolgend nur auf die Bewilligung von PKH eingegangen. Aufgrund der Regelungen in § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Ausführungen jedoch auch auf die Teil-Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzuwenden.

I. Gerichtskosten

1. Wirkung der PKH-Bewilligung

Die Wirkungen der PKH ergeben sich aus § 122 Abs. 1 ZPO. Danach bewirkt die Bewilligung, dass die Staatskasse rückständige und entstehende Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nur im Rahmen der angeordneten Zahlungsbestimmungen (§ 115 ZPO) geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Wirkungen erstrecken sich nur auf diejenige Partei, der PKH bewilligt war. Für den Gegner der PKH-Partei ergeben sich Wirkungen lediglich aus § 122 Abs. 2 ZPO. Ist nur Teil-PKH bewilligt, können sich die Wirkungen des § 122 Abs. 1, 2 ZPO lediglich auf solche Verfahrensteile erstrecken, für die eine PKH-Bewilligung erfolgt ist.

2. Bewilligung von Teil-PKH

Hinsichtlich des Einzugs der Gerichtskosten ist danach zu unterscheiden, ob der Einzug von der PKH-Partei selbst oder von deren Gegner erfolgen soll.

Sind die Gerichtskosten von der Partei, der Teil-PKH bewilligt wurde, einzuziehen, z.B. weil von dieser Vorschüsse zu erheben sind oder die PKH-Partei in die Kosten verurteilt wurde, ist zu beachten, dass sich die Schutzwirkungen des § 122 Abs. 1 ZPO nur auf die Verfahrensteile erstrecken, die von der PKH-Bewilligung umfasst sind. Soweit keine PKH-Bewilligung erfolgt ist, kann die Staatskasse deshalb rückständige und entstehende Gerichtskosten einfordern; wegen der Berechnung dieser Kosten siehe unten Nr. 2.1, 2.2.

Sind die Kosten hingegen vom Gegner der PKH-Partei anzufordern, bleibt die Teil-PKH zunächst unbeachtlich. Die Gerichtskosten sind vom Gegner in voller Höhe anzufordern, soweit dem Gegner nicht selbst PKH bewilligt wurde. Auswirkungen der Bewilligung von Teil-PKH können sich für den Gegner der PKH-Partei nur im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Zweitschuldner und damit auch für die Frage ergeben, inwieweit eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse auf die Partei, der Teil-PKH bewilligt wurde, verrechnet werden können; siehe hierzu unten Nr. 4.

2.1 Gerichtsgebühren

Ist Teil-PKH bewilligt und sind Gerichtskosten von der PKH-Partei einzuziehen, hat der Kostenbeamte die Höhe der Gerichtsgebühren festzustellen, die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind.

Für die Berechnung werden in Lit. und Rspr. hauptsächlich zwei Berechnungsmethoden angewendet. Bei der ersten Methode wird der Streitwert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände in das Verhältnis zum Streitwert der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände gesetzt (Prozentmethode) und nach diesem Anteil der von der PKH-Bewilligung erfasste Kostenanteil berechnet.

Diese Berechnungsmethode ist jedoch im Hinblick auf die Degression der Gebührentabellen der Gerichtskostengesetze kritisiert worden. Anwendung findet deshalb heute überwiegend nur noch die Differenzmethode. Danach schuldet die PKH-Partei die Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Gebühren aus dem Gesamtwert und den Gebühren, die sich aus dem Wert der von der PKH-Bewilligung umfassten Verfahrensteile berechnen.[2]

 

Beispiel

Klage A gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 6.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.

Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfassten Gerichtsgebühren sind wie folgt zu berechnen:

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) 723,00 EUR
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) – 495,00 EUR
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: 228,00 EUR

Bei der Anwendung der Differenzmethode sind 228,00 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.

Wird hingegen die andere Berechnungsmethode angewendet, ist Folgendes anzusetzen:

6.000,00 EUR (von PKH erfasste Gegenstände) : 10.000,00 EUR (Gesamtwert) x 100 = 60 %.

Von den Gerichtskosten entfallen 60 % auf die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände, so dass 4/10 der Gerichtsgebühren von der PKH-Partei einzuziehen sind.

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) 723,00 EUR
davon entfallen 6/10 auf die PKH-Bewilligung – 433,80 EUR
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: 289,20 EUR

Bei der Anwendung der Prozentmethode sind 289,20 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.

Sind die Gerichtskosten nach Quoten verteilt, empfiehlt es sich, zunächst die Gerichtsgebühren nach dem Ges...

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