Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 56 Abs. 2 S. 1 i. V m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG.

Sie ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO.

Das LG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Vertretung der Rechtssuchenden im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV angefallen ist, welche zugunsten der Beteiligten zu 1) nach § 55 Abs. 4, § 44 RVG festzusetzen war.

Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2508 VV sind die Anm. zu Nr. 1000 und 1003 VV auf die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV anzuwenden. Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach S. 2 der Anm. entsteht die Gebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Mit der Einigungsgebühr soll im Sinne einer Erfolgsgebühr eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes honoriert werden, die zu einer abschließenden Streitbeilegung zwischen den Parteien führt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.8.2007 – 17 W 109/07, zitiert nach juris Rn 6). Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist – jedenfalls ganz überwiegend – anerkannt, dass auch eine Teileinigung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (gegebenenfalls ermäßigt nach Nr. 1003 VV) auslöst (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2012 – 6 WF 127/12, zitiert nach juris Rn 6 mit entsprechenden Nachweisen [= AGS 2012, 464]). Da die Gebühr eine erfolgreiche Streitbeilegung honorieren und damit zur Herstellung des Rechtsfriedens sowie zu einer Entlastung der Gerichte beitragen soll (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rn 15), muss die Einigung insoweit zu einer abschließenden Regelung führen.

Da für die aus der Staatskasse festzusetzende Gebühr nach Nr. 2508 VV durch den Verweis auf die Anm. zu den Nr. 1000 und 1003 VV dieselben Voraussetzungen gelten wie für jene Anwaltsgebühren, genügt auch für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2508 VV eine Teileinigung (so im Ergebnis: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2014 – 10 W 19/14, Rn 5, zitiert nach juris; Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., § 44 BerHG Rn 34; a.A. Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 2508 RVG Rn 2). Dabei muss – wie das LG ebenfalls zutreffend angenommen hat – die Einigung einen nicht ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit betreffen (vgl. Groß, a.a.O.; AG Neuss, Beschl. v. 3.8.2012 – 106 II 1663/11 BerH, zitiert nach juris Rn 13 m.w.N.). Denn auch eine solche einen nicht unerheblichen Teil der Angelegenheit betreffende Einigung kann zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung beitragen, für welche – worauf die Beteiligten zu 1) zutreffend hinweisen – erheblich höhere Kosten anfallen können und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

Dies vorausgeschickt hat das LG rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beilegung des Streits über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG neben dem ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG vorliegend einen nicht unerheblichen Teil des Streits darstellt, welcher durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung insoweit beendet worden ist. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und des AG ist der Unterlassungsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch in Filesharing-Fällen weder grundsätzlich noch vorliegend für die Rechteinhaberin und die Rechtssuchende von völlig nachrangiger Bedeutung. Während der Schadensersatzanspruch aus Sicht eines Abmahnungsgläubigers den wirtschaftlichen Ausgleich bereits eingetretener Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, richtet sich der Unterlassungsanspruch auf die Vermeidung künftiger erneuter Rechtsverletzungen. Der potenzielle wirtschaftliche Schaden, der durch jede einzelne zukünftige Rechtsverletzung entstehen kann, entspricht in der Höhe regelmäßig schon demjenigen, der durch eine vergangene Verletzung bereits eingetreten ist. Deshalb kann – unabhängig von der Frage, in welcher Höhe wirtschaftliche Einbußen dem Rechteinhaber durch eine widerrechtliche Verfügbarmachung von Werken auf Internetplattformen tatsächlich entstehen – der Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht grundsätzlich als nachrangig gegenüber einer Schadensersatzforderung betrachtet werden. Da zudem in der von der Rechteinhaberin vorformulierten Unterlassungserklärung für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung auch ...

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