Die Rechtspflegerin beim AG bewilligte der Rechtssuchenden Beratungshilfe für die Angelegenheit "Urheberrechtsverletzung: Film." Mit Anwaltsschreiben war die Rechtssuchende wegen behaupteter Verbreitung eines Films von ihrem Internetanschluss in einer Tauschbörse (sogenanntes "Filesharing") zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz i.H.v. insgesamt 815,00 EUR sowie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden.

Die von der Rechtssuchenden in dieser Sache mandatierten Beteiligten zu 1) gaben für diese eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und traten zugleich dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen.

Mit ausführlich begründetem Schriftsatz v. 29.8.2014 und Formularantrag vom selben Tage haben die Beteiligten zu 1) bei dem AG die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 303,45 EUR beantragt, die sich neben einer Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV i.H.v. 85,00 EUR aus einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV i.H.v. 150,00 EUR, einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer i.H.v. 48,45 EUR zusammensetzt.

Die Urkundsbeamtin beim AG hat unter Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr und Verringerung der Pauschale nach Nr. 7002 VV auf 17,00 EUR die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR festgesetzt. Sie hat zur Begründung mit Verweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 4.3.2014 – 10 W 19/14, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch zur Sicherung des Rechtsfriedens nicht beitrage. Vielmehr komme der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu. Daher sei nur die Geschäftsgebühr, nicht aber die Einigungs- und Erledigungsgebühr festzusetzen.

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) Erinnerung eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Richter am AG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zugelassen. Zu den Gründen hat der Richter im Wesentlichen die Begründung der Urkundsbeamtin wiederholt und ebenfalls insbesondere auf die genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf verwiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt.

Nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt hatte, hat dieses zunächst der Beteiligten zu 2) – der Landeskasse – Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass die Unterlassungserklärung auf alle Werke der Rechteinhaberin erweitert worden sei, ohne dass dies gefordert oder notwendig gewesen sei. Ohne diese – nicht notwendige – Änderung sei in der Annahme der vorgeschlagenen Erklärung ein bloßes Anerkenntnis zu sehen. Die Unterlassungserklärung sei in dem Verfahren nur von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit sei auf die nach Ansicht der Beteiligten zu 2) zutreffende Begründung der bereits von dem AG herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf zu verweisen.

Das LG hat die Sache auf die Kammer übertragen sowie mit weiterem Beschluss vom gleichen Datum den Beschluss des AG abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß ohne Absetzungen auf 303,45 EUR festgesetzt. Die Kammer hat in den Gründen u.a. ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV durch die Einigung in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG entstanden sei. Die Gebührenvorschriften zur Beratungshilfe verwiesen auf Nrn. 1000, 1003 VV, wonach eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entstehe, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Es sei in der Rspr. anerkannt, dass auch eine Teileinigung die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV auslösen könne, wenn eine Einigung über einen nicht ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit getroffen werde. Durch Abgabe der von der Gegenseite angenommenen modifizierten Unterlassungserklärung habe die Beteiligte zu 1) für einen Teil der Ansprüche – nämlich die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG – eine Teileinigung erzielt. Es handle sich dabei nicht um ein Anerkenntnis, da die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich modifiziert worden sei. Es handele sich bei den Unterlassungsansprüchen – was näher ausgeführt wird – auch nicht um einen ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit.

Gegen die Beschwerdeentscheidung hat die Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält an ihrem Vorbringen fest und vertieft dieses weiter. Sie führt aus, Hauptbeweggrund für ein Tätigwerden sei für beide Parteien der Schadensersatzanspruch. Unterstellt, von der Rechteinhaberin wäre allein die Abgabe der Unterlassungserklärung ohne jede finanzielle Forderung verlangt worden, ...

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