Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Verhältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernahm.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – für die erste und zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das LG hat die von der Beklagten insoweit zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr – diese erhöht um 0,3 (Nr. 1008 VV) – und die Terminsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.

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