Geiz ist … nicht geil!

Fortsetzung und Schlussakkord![1]

Diese Anmerkung, die an die Anmerkung zu der hier bestätigten Entscheidung des OLG Karlsruhe anschließt, hat mit einer Danksagung zu beginnen. Mit einer Danksagung an das OLG Karlsruhe, welches nicht nur durch die bereits besprochene Entscheidung Licht in die bei manchen Kolleginnen und Kollegen herrschende Dunkelheit des Rechts der Gebührenvereinbarung gebracht hat, sondern Danksagung auch dafür, dass die Revision zugelassen wurde und dass letztlich noch nicht ausgeschriebene Rechtsfragen auf den höchstrichterlichen Prüfstand gestellt werden konnten.

Dank gilt allerdings natürlich auch dem Kollegen, der von der Möglichkeit der Revision Gebrauch machte, wobei der Verdienst nicht dadurch geschmälert sein soll, dass dies möglicherweise aus Uneinsichtigkeit und nicht aus dem Bestreben herrührte, zur Rechtsfortbildung beizutragen.

Ob die Ausführungen des IX. Senats allerdings deutlich genug sind, um in Zukunft Irrungen und Wirrungen bei der Anwaltschaft, aber auch bei manchen Gerichten zu vermeiden, wird sich zeigen.

So wäre sicherlich vieles einfacher geworden, wenn der BGH dem OLG Karlsruhe – dann in kaum zu überbietender Deutlichkeit – darin gefolgt wäre, sich an den Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung (Art. 246, Abs. 3 EGBGB) und an den Vorschriften des Heilmittelwerberechts und des Arzneimittelrechtes zu orientieren.

Die Frage, warum die Regelungsziele dort anders sein sollten als die Regelungen des Rechts der Vergütungsvereinbarung, lässt der Senat leider unbeantwortet.

Die Feststellung, dass das eine mit dem anderen nicht zu vergleichen sei, wird nicht begründet, sondern lediglich als Behauptung in den Raum gestellt. Schließlich ist auch bei den anderen Vorschriften die Schutzfunktion in den Vordergrund zu rücken und deshalb wäre es für alle Beteiligten einfacher gewesen, wenn der IX. Senat dem OLG Karlsruhe ohne Wenn und Aber gefolgt wäre.

Statt dessen hat es der BGH dabei belassen – insoweit allerdings völlig zurecht und überzeugend – darzustellen, wie man Vergütungsvereinbarungen nicht gestalten kann, was in Zukunft dem einen oder anderen die – immer noch offene – Möglichkeit eröffnen wird, an ebenso fehlerhaften Vergütungsvereinbarungen zu scheitern, die vielleicht nicht ganz die hier anzutreffende Fallgestaltung treffen.

Selbst die an Klarheit kaum zu überbietende Entscheidung des OLG Karlsruhe war in anderen Vergütungsprozessen schon dahingehend relativiert worden, dass dort ja ein "Beratervertrag" betroffen sei, der "u.a." eine Vergütungsvereinbarung enthalten habe. Bei einem Text, der insgesamt mit "Vergütungsvereinbarung" überschrieben sei, seien Irrtümer des schutzwürdigen Mandanten doch ausgeschlossen und dann könne man in eine solche Vergütungsvereinbarung auch ohne deutliches Absetzen "hineinpacken", was man wolle.

Allein durch die Überschrift "Vergütungsvereinbarung" sei der Mandant ja hinreichend gewarnt.

Dass dies buchstäblicher Unsinn ist, lässt sich zwar aus § 3a RVG problemlos herauslesen (die Überschrift "Vergütungsvereinbarung" oder vergleichbar, die vorgeschriebene Textform und das deutliche Absetzen von anderen Vereinbarungen muss kumulativ vorliegen), aber gerade was in Gebührenprozessen vorgetragen wird, ist oftmals von "schwachem Sinne" und Papier ist bekanntlich geduldig.

Damit aber genug an ohnehin höchst bescheidenen kritischen Anmerkungen.

Das Positive überwiegt ohnehin:

Der Anwaltschaft wird zunächst vor Augen geführt, dass Klarheit und Transparenz nicht nur für das Verhältnis zum Mandanten von besonderer Bedeutung ist, sondern dass diese Klarheit und Transparenz auch Gebührenansprüche sichern kann.

Dem verzweifelten Versuch der betroffenen Kanzlei, ihre fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (Beratervertrag) zu einer – formfreien – Gebührenvereinbarung mutieren zu lassen, erteilt der BGH eine klare und überzeugende Absage.

Ein rückziehender Hinweis auf die tatrichterliche (bindende) Auslegung wäre allerdings gar nicht erst erforderlich gewesen.

Die Anwaltskanzlei selbst hat in ihrer Tätigkeitsbeschreibung in § 1 mit einer durch nichts zu überbietenden Deutlichkeit die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeiten zum Vertragsinhalt gemacht.

Und insoweit konnte man bei richtiger Sachbehandlung nur zu dem Ergebnis kommen, dass hier eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG und nicht eine Gebührenvereinbarung i.S.v. § 34 RVG zu beurteilen war.

Würden Anwälte – wie hoffentlich bei ihrer sonstigen Mandatsbearbeitung – in eigenen Angelegenheiten den sichersten Weg gehen, so würden sie den in Kommentaren und Seminaren oft zu hörenden Rat beherzigen, in Zweifelsfällen immer die strengeren Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung zu beachten.

Das Rezept für eine gerichtsfeste Vergütungsvereinbarung, die dann natürlich auch für eine Gebührenvereinbarung ausreichend wäre, ist eigentlich in § 3a RVG in einem überschaubaren Gesetzestext nachzulesen und verkürzt lässt sich formulieren:

"So viel wie nötig und so wenig wie möglich...

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