Der Gesetzgeber hat diese Problematik bereits seit längerem erkannt und für den Fall der Versicherungen eine Regelung in § 86 VVG normiert. Hierbei soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer sich bereichert, weil er gegebenenfalls von mehreren Erstattungen erhält.

Die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Rechtsschutzversicherung gehen aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a.F.) über:

 
Hinweis

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (…)

Insoweit gilt: Ansprüche auf Kostenerstattung, die Auskehr von Fremdgeldern und natürlich Auskunftsansprüche können auf den Versicherer übergehen und sind dann gegenüber diesem zu erfüllen.[3] Die Verschwiegenheitspflicht greift demnach nicht, wenn ein Dritter in die Stellung des Mandanten eintritt.

Das OLG Frankfurt[4] führt hierzu aus: "Diese Paragraphen ordnen gerade einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 401 ff. BGB an, mit der Konsequenz, dass auf den Versicherer auch die Abrechnungs- und Auskunftsansprüche der Versicherungsnehmer übergehen".

Dass es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadenversicherung i.S.d. VVG handelt, muss hier nicht mehr thematisiert werden, da dies allgemein anerkannt ist.[5]

Aber nicht nur das OLG Frankfurt[6] stellt damit klar, dass die vielfach zitierte Auffassung des AG Frankfurt nicht zutreffend ist. Auch das LG Bonn[7] führt aus, dass der aufgrund des Mandatsverhältnisses entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB auf den Versicherer übergegangen ist.

Das OLG Schleswig Holstein[8] wird ebenfalls deutlich: "Vielmehr ist es der Anwalt, der gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zur Rechnungslegung und zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wenn diese Honorarvorschüsse gezahlt hat".

[3] OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.6.2007 – 5 U 482/06-60, VersR 2007, 1554 = OLGR 2007, 921 = RuS 2007, 503 = NJW-RR 2008, 696 = zfs 2008, 400; OLG München, Urt. v. 9.11.1998 – 31 U 4403/98, r+s 1999,158; LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2014 – 20 S 23/14; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.10.2013 – 11 O 2509/13 m.w.N.
[4] OLG Frankfurt a.M. JurBüro 2013, 654 ff. m.w.N.
[5] Beispielhaft OLG Hamm NJW-RR 2000, 174 = MDR 1999, 1326 = NVersZ 1999, 537 = VersR 2000, 1101.
[6] OLG Frankfurt a.M. a.a.O.
[7] LG Bonn, Urt. v. 3.9.2010 – 10 O 345/09 – SVR 2011, 231 = BRAK-Mitt 2010, 280 = Versicherung und Recht kompakt 2011, 88.
[8] OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.6.2014 – 11 U 171/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge