Die weiteren Pflichten eines Anwaltes sind in einer Vielzahl von Vorschriften, nicht nur im anwaltlichen Berufsrecht, festgehalten. Hierbei gibt es nicht nur die Auskunfts- und Abrechnungspflicht gegenüber dem Mandanten nach §§ 11, 23 BORA, sondern natürlich auch die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 76 Abs. 1 BRAO, §§ 203, 204 StGB).

Eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für den Rechtsanwalt ist die Ermittlung des zutreffenden Umfangs dieser wichtigen Nebenpflicht aus dem Mandatsverhältnis, insbesondere dann, wenn Dritte Pflichten des Mandanten übernehmen.

Denn auch wenn der Grundsatz lautet, dass der Rechtsanwalt gegenüber Dritten nicht zur Auskunft verpflichtet ist, so gibt es doch auch hier Ausnahmen von der Regel.

In der Praxis sieht sich der Rechtsanwalt insbesondere mit Auskunftsansprüchen von Rechtsschutzversicherungen konfrontiert, z.B. mit Anfragen zum Stand von Klageverfahren. Immer wieder treffen diese Anfragen auf Unverständnis, denn Auskunftsansprüche stehen nach dem Gesetz und der anwaltlichen Berufsordnung ausschließlich dem Mandanten zu.

Aus diesem Grund liegt es nahe, einen Auskunftsanspruch Dritter mit dieser Begründung abzulehnen und von einer einschränkungslosen Verschwiegenheitspflicht auszugehen.[2]

Folgt man dieser Auffassung, gelangt man zu dem Ergebnis, dass derjenige, der die Kosten des Rechtsstreits zahlt, keinen Anspruch auf Auskunft z.B. zu Fragen der Kostenerstattung hat. Das Auskunftsrecht stünde dann allein dem zu, der nichts oder wenig getragen hat.

[2] AnwG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11. 2011 – IV AG 69/11 – 4 EV 231/11, BRAK-Mitt 2012, 86 = DStR 2012, 1107 = DStRE 2012, 1034 = NJW-Spezial 2012, 255; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2012 – 30 C 1926/12, BRAK-Mitt 2013, 130; AG Aachen, Urt. v. 1.4.2010 – 112 C 182/09, BRAK-Mitt 2010, 188 = VersR 2010, 1180 = NJW-RR 2010, 1544; AG Bonn, Urt. v. 8.11.2006 – 13 C 607/05, BRAK-Mitt 2007, 42 = NJW-RR 2007, 355 = NJW-Spezial 2007, 95.

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