Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Kammer macht sich die nachfolgend zitierten Gründe aus dem Beschluss des OLG Koblenz v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14, auf die auch das LG Görlitz mit Beschl. v. 6.5.2014 – 13 Qs 100/14 und das OLG Köln mit Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 Bezug genommen haben, inhaltlich zu eigen:

"Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt."

1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Nr. 9003 GKG-KostVerz. a.F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.

Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschl. - 1 Ws 447/09 v. 4.11.2009; OLG Koblenz, Beschl. 14 W 19/13 v. 14.1.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. Nachw. [= AGS 2013, 83]). Nach Auffassung des OLG Koblenz (a.a.O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.

Nach a. A. durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschl. 2 E 10509/13 v. 22.5.2013, NJW 2013, 2137 [= AGS 2014, 23]; Hartmann, KostG, 43. Aufl., KV 9003, Rn 2 m.w.Nachw.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (OLG Naumburg, Beschl. 1 Ws 568/11 v. 26.1.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. 1 Ta 62/06 v. 9.2.2007, NJW 2007, 2510).

2. Aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und LG in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

Gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. n.F. wird eine Pauschale von 12,00 EUR "für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung" erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale "für die Versendung von Akten auf Antrag" erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a.a.O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. KostRMoG wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz "barer Auslagen" gemeint i...

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