Vergütungsvereinbarungen spielten zu BRAGO-Zeiten für den Anwalt eine eher untergeordnete Rolle;[2] seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich dies geändert – zunehmend schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten Vergütungsvereinbarungen ab.[3] Gefördert wurde dies zweifellos durch die neue Konzeption des RVG und die ausgeweitete Berücksichtigung von Vergütungsvereinbarung jedweder Art in den §§ 3a bis 4b RVG. Die ansteigende Zahl von einschlägigen Monographien[4] dürfte ein Übriges getan haben.

§ 3a RVG zählt als Grundbestimmung die Formalien einer Vergütungsvereinbarung auf:

Sie bedarf der Textform,
sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden,
sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und
sie hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass erstattungspflichtige Dritte regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen.

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, diese muss aber in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 RVG; die Möglichkeiten, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sind eng begrenzt und bedürfen besonderer Hinweise, wie in § 4a RVG näher dargelegt.

Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S 1, 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 RVG, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG).

Für bestimmte Vergütungsvereinbarungen, insbesondere Zeithonorarvereinbarungen, hat die Rspr. eine umfassende Darlegungspflicht des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit seiner Abrechnung postuliert.[5] Wird diesen außerhalb der §§ 3a bis 4a RVG liegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, scheitert die Abrechnung ebenfalls.[6]

Scheitert die Abrechnung auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung wegen Fehlerhaftigkeit oder mangelnder Transparenz der Aufzeichnung erbrachter Leistungen, ist der Mandant nicht etwa der Zahlungsverpflichtung ledig, sondern grundsätzlich besteht dann der Anspruch des Anwalts auf die gesetzliche Vergütung.

Voraussetzung für die Einforderung der gesetzlichen Vergütung ist eine Abrechnung gem. § 10 RVG.[7]

Im Rechtsstreit über eine vereinbarte Vergütung empfiehlt es sich, hilfsweise die gesetzlichen Gebühren in der Form des § 10 RVG abzurechnen – dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Gerichts Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung oder der notwendigen Darlegung bei besonderen Vereinbarungsformen geäußert werden.

Von sich aus ist das Gericht nicht berechtigt, ohne entsprechende Abrechnung der gesetzlichen Gebühren von vereinbarten Gebühren auf gesetzliche Gebühren "umzuschalten".

Nach dem zum 1.7.2004 neu eingefügten § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten bei gegenstandswertabhängigen Gebühren darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Nach h.A. kann die Verletzung dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche auslösen.[8]

Dies wird insbesondere bei Wertrahmengebühren leicht der Fall sein, wenn der Mandant ausreichend plausibel vorträgt, dass ein anderer Anwalt die gleichen außergerichtlichen Leistungen wesentlich günstiger berechnet hätte, sei es durch Abrechnung eines niedrigeren Gebührensatzes wie zum Beispiel 0,5 statt 1,3 bei der Nr. 2300 VV; sei es, dass bei einer Vereinbarung eine wesentlich niedrigere Gebühr für außergerichtliche Tätigkeiten zu zahlen gewesen wäre, vergleiche § 4 Abs. 1 RVG. Die Rspr. hat hier schon fast gegen 0 gehende Gebühren akzeptiert.[9]

Tritt nun an die Stelle der vereinbarten Gebühr wegen fehlerhafter Vergütungsvereinbarung gem. § 4b RVG die gesetzliche Vergütung, so wird nicht etwa die gesetzliche Vergütung als vereinbarte Vergütung fingiert, sondern die gesetzliche Gebühr tritt an die Stelle der vereinbarten Gebühr, deshalb also auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Abrechnung gem. § 10 RVG.[10]

Für die gesetzliche Gebühr gilt die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO.

Bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung geht der Anwalt üblicherweise von der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung aus – die Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO wird deshalb in solchen Fällen häufig nicht erfolgen, da die Logik der Vergütungsvereinbarung, die ja gerade an die Stelle der RVG-Regelungen treten soll, dafür keinen Anlass gibt.

Scheitert der Anwalt bei fehlerhafter Vergütungsvereinbarung so mit dem vereinbarten Honorar, dann könnte er mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Vergütungsansprüche auf gesetzlicher Basis bei fehlendem Hinweis – konfrontiert mit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen – scheitern, soweit es sich nicht um Gebühren in Gerichtsverfahren handelt, die keinen Spielraum zulassen.[11]

Soweit ersichtlich hat sich in der Lit. lediglich Mayer[12] mit dieser Thematik kurz beiläufig befasst, dies un...

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