Die Klägerin verlangt in Höhe von 28.609,79 EUR Rückzahlung weitergeleiteter Subventionszuwendungen über 155.108,00 EUR für von der Beklagten organisierte und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen. Das Erstgericht hat der Klage in der Hauptsache vollständig stattgegeben und nur die Zinsforderung gekürzt. Weitergehende Zahlungsansprüche der Beklagten hat es mangels ausreichender Substantiierung verneint.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre behaupteten weiteren Ansprüche, die in ihren ursprünglichen Abrechnungen nicht enthalten waren, schriftsätzlich näher konkretisiert. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Senat diese zusätzlichen Ansprüche der Beklagten zum größten Teil für erwiesen erachtet und für einen kleineren, noch strittigen Teil eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, aber auch insoweit bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung angenommen. Die Klägerin hat einer Empfehlung des Senats folgend aus Kostengründen ihre Klage zurückgenommen.

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