Der beklagte Anwalt war für die Klägerin tätig und hatte in diesem Zusammenhang auch Fremdgelder eingezogen. Die eingezogenen Fremdgelder verrechnete er zum Teil mit vermeintlichen Vergütungsansprüchen, über die er gleichzeitig Abrechnung erteilte.

Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass dem Anwalt keine weitere Vergütung mehr zustehe, sondern er seine gesamten Vergütungsansprüche bereits erhalten habe. Daraufhin hat der Kläger auf Auszahlung geklagt. Das LG hat die vom Beklagten geltend gemachten Vergütungsansprüche nur zu einem geringen Teil für begründet erachtet und ihn im Übrigen zur Herauszahlung des verrechneten Fremdgeldes verpflichtet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Dabei macht er u.a. geltend, dass er nicht zur vollen Herauszahlung verpflichtet sein könne. Wenn er verpflichtet sei, noch einen Teil des bei ihm eingegangenen Fremdgeldes auszuzahlen, weil ihm keine Vergütungsansprüche zustünden, mit denen er aufrechnen könne, dann müsse ihm insoweit für die Auszahlung jedenfalls eine Hebegebühr zustehen, die er vorab nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1009 VV entnehmen dürfe.

Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet erachte und auch keinen Anspruch auf Einbehalt einer Hebegebühr sehe.

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