Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung im Umfang der Tenorierung. Der Anspruch ergibt sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, den der Ehemann der Klägerin mit abgeschlossen hat und in den die Klägerin mit Schutzwirkung als versicherte Person einbezogen wurde (§ 125 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 2000). Nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 2000 trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.

1. Über die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten wurde durch das vorstehend zitierte Urteil des LG München I vom 9.2.2012 rechtskräftig entschieden.

2. Die konkrete Einstandspflicht wurde durch die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach dargelegt und bewiesen:

a) Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 15 Abs. 2 ARB 2000.

b) Auch wenn es sich lediglich um eine Kostenvorschussnote handelt, derer sich die Klägerin gegenüber sieht, ist der Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten fällig. Gem. § 5 Abs. 2a) ARB 2000 kann der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nämlich die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

Aus der Formulierung des § 5 Abs. 2a) ARB 2000 ergibt sich eindeutig, dass der Versicherungsnehmer nicht vorweg leisten, also nicht zunächst die Kostenschuld selbst begleichen und der Rechtsschutzversicherer sie dann dem Versicherungsnehmer erstatten muss. Für die Fälligkeit der Versicherungsleistung genügt vielmehr die "Inanspruchnahme" des Versicherungsnehmers, d.h. die entsprechende Kostenanforderung durch den Kostengläubiger nach Fälligkeit. Liegt diese Anforderung in Form einer Kostenrechnung vor, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von dieser Forderung im Umfang des § 5 Abs. 1 a-h ARB 2000 zu befreien (vgl. Walter Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 5 Rn 168 m. w. Nachw.).

In der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen G. Nach der Einvernahme des Zeugen G. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit der streitgegenständlichen Vorschussnote belastet ist. Der Zeuge G. ist Prozessbevollmächtigter der Klägerin. Er hat im Rahmen seiner Zeugenaussage geschildert, dass er der Klägerin die streitgegenständliche Kostenvorschussnote übersandt habe. Später habe es etwa ein bis zwei Wochen vor der Klageerhebung einen telefonischen Kontakt mit der Klägerin gegeben, in dem über die Vorschussnote gesprochen worden sei. Die Vorschussnote müsse der Klägerin demnach vorgelegen haben.

Das Gericht hat aufgrund dieser Zeugenaussage nicht die geringsten Zweifel daran, dass der Klägerin die Kostenvorschussnote tatsächlich übersandt worden ist und sie mit dem Zahlungsanspruch entsprechend der Vorschussnote belastet ist. Auch wenn der Zeuge G. der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist, war er in jeder Hinsicht glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Aufgrund der konkreten detailreichen Schilderung geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie ihn der Zeuge G. geschildert hat.

c) Nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 2000 trägt der Versicherer die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Freistellungsanspruch daher zur Überzeugung des Gerichts begründet im Umfang von 3.593,80 EUR abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung im Umfang von 150,00 EUR, mithin in Höhe von 3.443,80 EUR. Insoweit handelt es sich um die gesetzliche Vergütung, die nach den §§ 9 ff. RVG geschuldet ist.

Die Klägerin sieht sich einer Kostenvorschussnote in Höhe 3.593,80 EUR ausgesetzt. Der Betrag setzt sich aus einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV, bezogen auf einen Gegenstandswert von 65.322,00 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV und Umsatzsteuer zusammen.

(1) Die Forderung eines Vorschusses ist gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG).

(2) Der geforderte Vorschuss ist der Höhe nach angemessen.

(a) Insoweit hatte das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die von der Patientenanwalt AG Z. & G. Rechtsanwalts-AG angesetzte 2,5-fache Geschäftsgebühr billig ist oder nicht. Hat der Anwalt nämlich erst einmal Rahmengebühren i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG abgerechnet, so ist er an seine Bestimmung gebunden. Mit der Abrechnung hat der Anwalt sein Bestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 2 BGB gegenüber dem Mandanten in rechtsgestaltender Weise durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt; der Leistungsinhalt ist damit konkretisiert und unwiderruflich (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, Kommentar, 5. Aufl. 2...

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