Wird ein Beschwerdeverfahren in Kindschaftssachen ohne Endentscheidung beendet, ermäßigt sich nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. die 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1314 FamGKG-KostVerz. auf eine 0,5-Verfahrensgebühr. Das OLG hat seine durch Beschluss vorgenommene Billigung (§ 156 Abs. 2 FamnFG) der im Beschwerdeverfahren getroffenen Umgangsregelung als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG angesehen. Deshalb hat es die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1314 FamGKG-KostVerz verneint. Ob die Billigung gem. § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss erfolgen muss und ob sie eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG bildet, ist umstritten:

Die Billigungsentscheidung, durch die sich das Gericht die Umgangsregelung der Beteiligten zu eigen macht, ergeht durch Beschluss.[1] Nach einer Auffassung bildet dieser Beschluss eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG, weil erst hierdurch der Verfahrensgegenstand Umgangsrecht erledigt wird.[2] Die von den Beteiligten getroffene Umgangsregelung stellt lediglich einen Entscheidungsvorschlag dar.[3]

Nach der Gegenauffassung ist bei Abschluss einer Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG überhaupt kein gesonderter gerichtlicher Billigungsbeschluss erforderlich. Denn die gerichtliche Billigung folge bereits aus dem Umstand, dass die Umgangsvereinbarung protokolliert werde. Das ergebe sich aus dem Wortlaut von § 156 Abs. 2 FamFG, wonach die Umgangsvereinbarung als Vergleich aufzunehmen sei, wenn das Gericht diese billige.[4] Ein Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, kann nach dieser Auffassung daher nur rein deklaratorischen Charakter haben und ist deshalb auch nicht anfechtbar.[5] Für diese Auffassung spricht, dass für den Vollstreckungstitel in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG zwischen gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen gem. § 156 Abs. 2 FamFG unterschieden wird. Diese Differenzierung wäre nicht erforderlich, wenn die Billigung gem. § 156 Abs. 2 FamFG durch gerichtlichen Beschluss erfolgen müsste.[6]

Kostenrechtlich kommt es auf diese Unterscheidungen nicht an. Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. honoriert, dass dem Gericht der mit der Abfassung einer Endentscheidung verbundene Arbeitsaufwand erspart wird. Die Billigung gem. § 156 Abs. 2 FamFG führt aber zu keiner Ersparnis. Erst durch die gerichtliche Billigung erfährt die Einigung eine das Umgangsrecht konkretisierende konstitutive Wirkung.[7] Für die gerichtliche Billigung reicht die bloße Vergleichsprotokollierung auch nicht aus. Vielmehr muss die gerichtliche Niederschrift zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl überprüft hat.[8] Das Gericht beschäftigt sich somit bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 156 Abs. 2 FamFG wie bei einer Umgangsentscheidung mit dem Verfahrensstoff. Das rechtfertigt es, die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gebühr zu verneinen.

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

[1] So KG FamRZ 2011, 588 = ZFE 2011, 191.
[2] Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 156 Rn 13; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 156 FamFG Rn 3.
[4] OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533 = NJW 2011, 2816.
[5] OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533 = NJW 2011, 2816; wohl auch SBW/Ziegler, FamFG, 3 Aufl., § 156 Rn 6.
[6] OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533 = NJW 2011, 2816.
[7] So zum bis 31.8.2009 geltenden Recht BGH FamRZ 2005, 1471 = NJW-RR 2005, 1524.

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