1. Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten sind auf 43.283,28 EUR festzusetzen.

Für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich von der Streitwertfestsetzung durch das LG auszugehen. Diese ist von den Parteien nicht angegriffen worden. Die Festsetzung ist eindeutig und schließt für die Klägerin zu 1) mit einem Betrag von 2.300.000,00 EUR sowie für den Kläger zu 2) mit 1.950.000,00 EUR ab. Dies ist nicht auslegungsfähig.

In den Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG sind die festgesetzten Streitwerte zusammenzurechnen. Hieraus sind die einschlägigen Gebühren zu berechnen. Danach ergibt sich, wie die Beschwerde zu Recht rügt, ein Streitwert von 4.250.000,00 EUR, der der Gebührenabrechnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zugrunde zu legen ist.

Richtigerweise darf in diesen Fällen aber keine Erhöhungsgebühr beansprucht werden. Die Vertretung von zwei Parteien ist in diesem Fall durch den höheren Gesamtstreitwert abgegolten. Die Erhöhungsgebühr war deshalb zu streichen, die sofortige Beschwerde in entsprechende Höhe zurückzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Rechtspflegers zur Bestimmung des richtigen Streitwertes zutrifft. Den beachtlichen Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung hat er argumentativ nichts entgegengesetzt. Es oblag der Entscheidung des Beklagten, ob er mit der Widerklage die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils nur auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge in Anspruch nahm oder beide gemeinsam als Gesamtschuldner auf den Gesamtbetrag. Dieses prozessuale Verhalten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden. Der Rechtspfleger ist jedenfalls nicht berechtigt, die erfolgte Streitwertfestsetzung durch das Gericht zu ändern. Die vom Beklagten herangezogene Kommentierung findet sich deshalb auch zu § 3 ZPO, d.h. den Streitwertbestimmungen, nicht aber zu den Bestimmungen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Nicht zu entscheiden ist auch, ob der Senat grundsätzlich berechtigt ist, die Streitwertfestsetzung des LG zu korrigieren. Dies ist jedenfalls nicht mehr möglich, nachdem die Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG abgelaufen ist.

Warum der Rechtspfleger die Mehrwertsteuer auch auf die Beschwerde nicht festgesetzt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO liegen vor. Dieser Umstand konnte nach § 571 Abs. 2 ZPO noch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. § 106 Abs. 2 ZPO gilt nur im Fall der hier nicht vorliegenden Kostenausgleichung. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Mehrwertsteuer sei nicht geschuldet, sind sie auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen.

Danach ergibt sich die folgende Abrechnung der von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr aus 4.250.000,00 EUR 18.519,80 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 4.250.000,00 EUR 17.095,20 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Parteireisekosten 737,50 EUR
Zwischensumme 36.372,50 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 6.910,78 EUR
Gesamt 43.283,28 EUR

2. Die von dem Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten sind auf 13.845,65 EUR festzusetzen.

Es liegt erkennbar kein Fall des § 15 Abs. 2 S. 1 ZPO vor. Vielmehr handelt es sich um eine andere Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit den Vermächtnisansprüchen der Kläger stand. Für den Vermächtnisanspruch der Kläger ist im Umfange von Klage und Widerklage völlig unerheblich, ob die Drittwiderbeklagte zu Recht oder zu Unrecht über Konten verfügt hat.

Weiter ergibt sich die folgende Abrechnung der von dem Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr aus 1.009.946,00 EUR 6.039,80 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 1.009.946,00 EUR 5.575,20 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 11.635,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 2.210,65 EUR
Gesamt 13.845,65 EUR

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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