Beispiel

Wegen der unangemessenen Dauer eines Zivilverfahrens wird die Zahlung einer Entschädigung (§ 198 GVG) beantragt. Es wird daher Klage nach § 198 Abs. 5 GVG bei dem zuständigen OLG erhoben. Dabei wird für die zweijährige Verzögerung eine Gesamtentschädigung von 2.400,00 EUR geltend gemacht. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Klageverfahren wird durch streitiges Urteil beendet.

Gegen das Urteil wird Revision eingelegt, über die der BGH nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheidet:

An Kosten sind entstanden:

1. Anwaltskosten

a) Verfahren vor dem OLG

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV (Wert: 2.400,00 EUR) 257,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3101 VV (Wert: 2.400,00 EUR) 193,20 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 470,80 EUR 89,45 EUR
Gesamt 560,25 EUR

b) Revisionsverfahren vor dem BGH

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV (Wert: 2.400,00 EUR) 370,30 EUR
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV (Wert: 2.400,00 EUR) 241,50 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 631,80 EUR 120,04 EUR
Gesamt 751,84 EUR

2. Gerichtskosten

a) Verfahren vor dem OLG

 
4,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1212 GKG-KostVerz.  
(Wert 2.400,00 EUR) 324,00 EUR

b) Verfahren vor dem BGH

 
5,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1230 GKG-KostVerz.  
(Wert 2.400,00 EUR) 405,00 EUR

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