1. Findet nach in einem nach § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen dem in § 221 Abs. 1 FamFG normierten Regelfall ein gerichtlicher Erörterungstermin nicht statt, so fällt für die die Beteiligten im Versorgungsausgleichsverfahren vertretenden Rechtsanwälte keine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV an.
  2. Da die frühere Folgesache über den Versorgungsausgleich und das abgetrennte selbstständige Verfahren über den Versorgungsausgleich in sich eine einzige Angelegenheit darstellen, sind die aus dem Versorgungsausgleich im Verbundverfahren bereits vereinnahmten Gebühren bei der Abrechnung des selbstständigen Verfahrens in Abzug zu bringen.

OLG Jena, Beschl. v. 19.9.2011 – 3 WF 387/11

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