1. Grundgebühr

Wie das AG im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, ist die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV zwar auch für Rechtsanwalt K entstanden, jedoch gegenüber der Staatskasse nicht erstattungsfähig.

Da die Grundgebühr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abdeckt und sich Rechtsanwalt K – ebenso wie zuvor sein Kollege Rechtsanwalt M – in den Fall einarbeiten musste, ist die Gebühr entstanden. Erstattungsfähig sind aber lediglich, wie auch im Kostenausspruch des LG zum Ausdruck gekommen ist, die notwendigen Auslagen. Welche Auslagen eines Beteiligten notwendig sind, bestimmt § 464a Abs. 2 StPO und verweist hinsichtlich der Vergütung eines Rechtsanwalts auf § 91 Abs. 2 ZPO. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Vorliegend übersteigen die beantragten Gebühren die Kosten eines Rechtsanwalts, da die Grundgebühr zweimal angefallen ist. Diese ist daher nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M hatte der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren selbst gewählt. Gründe für einen Anwaltswechsel in der Person eines der beiden Verteidiger sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, kann nicht die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels begründen. Das AG hatte die Strafe des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dieser nach wie vor Rauschgift konsumierte und bis dahin noch keine professionelle Hilfe gesucht hatte, sodass das Gericht die Gefahr weiterer Straftaten gesehen hatte. Dafür, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich "schlecht verteidigt" wurde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Aus der Rücknahme der Beiordnung von Rechtsanwalt M durch das LG folgt nichts anderes. Der Beschluss erging gem. § 143 StPO, wonach in derartigen Fällen die Rücknahme der Bestellung grundsätzlich zwingend ist, und war allein dadurch veranlasst, dass sich nunmehr Rechtsanwalt K. als Wahlverteidiger bestellt hatte mit dem Hinweis, dass im Berufungsverfahren die Verteidigung ausschließlich als Wahlverteidigung geführt werde.

2. Kopierkosten

Von den geltend gemachten Kopierkosten sind 120 Kopien zu erstatten. Beantragt wurden 41,05 EUR netto für 157 Scans. Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV regelt die Auslagenerstattung für "Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war". Die Dokumentenpauschale steht dem Verteidiger auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (OLG Bamberg NJW 2006, 3504 [= AGS 2006, 432]). Entgegen der Festsetzung im angegriffenen Beschluss des AG darf der Verteidiger grundsätzlich die gesamte Gerichtsakte vollständig kopieren und dafür Erstattung verlangen. Denn er weiß bei Erhalt der Akteneinsicht noch nicht, welche zunächst nebensächlich erscheinenden Akteninhalte für später auftretende Fragen relevant werden können. Allerdings folgt auch hier aus der Begrenzung der § 464a Abs. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO auf denjenigen Betrag, der die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigt, dass die bereits von dem ersten Verteidiger gefertigte Anzahl von Kopien – welche entsprechend erstattet wurden – abzuziehen ist, somit also von 157 Kopien 37 Stück (vgl. Abrechnung Rechtsanwalt M.). Von dem sich dafür ergebenden Betrag (35,50 EUR) sind die bereits für Kopierkosten erstatteten 3,00 EUR abzuziehen, sodass weitere 32,50 EUR zu erstatten sind.

Entnommen von www.burhoff.de

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