Die Erinnerung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren nicht gem. Nr. 1222 GKG-KostVerz. mit lediglich 2,0-Gebühren aus dem festgesetzten Gegenstandswert abzurechnen. Allerdings vermag der Senat auch nicht der von dem Bezirksrevisor bei seiner fernmündlichen Anhörung durch den Berichterstatter geteilten Auffassung der Geschäftsstelle zu folgen, welche die Abrechnung gem. Nr. 1220 GKG-KostVerz. mit einer 4,0-Gebühren für zutreffend hält.

Vielmehr hat die Abrechnung nach Nr. 1223 GKG-KostVerz. mit 3,0-Gebühren zu erfolgen.

Nr. 1220 GKG-KostVerz. findet nur Anwendung, wenn nicht die Ermäßigungstatbestände in Nrn. 1222 oder 1223 GKG-KostVerz. eingreifen.

Entgegen der Ansicht des Klägers greift die Regelung über die Ermäßigung auf 2,0-Gebühren gem. Nr. 1222 Nr. 3 GKG-KostVerz. nicht deshalb ein, weil der Senat gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt hat. Für das Verständnis des vorgenannten Ausnahmetatbestandes sind die gleichen Erwägungen zugrunde zu legen wie für die entsprechende, das erstinstanzliche Verfahren betreffende Regelung in Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. (vgl. Hartmann, KostG, 41. Aufl., Nr. 1222 GKG-KostVerz. Rn 1). Danach kann wegen eines gerichtlichen Vergleichs eine Ermäßigung der Gebühren nur eintreten, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss des Vergleichs vor Gericht endet und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (vgl. Hartmann, a.a.O., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 16. OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 315; OLG München MDR 1998, 739 [= AGS 1998, 88]; BAG NZA 2008, 784). Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Vergleich auf die Hauptsache. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass der Senat eine Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO treffen soll. Dies ist auch erfolgt.

Zwar haben die Parteien in dem Vergleich zudem auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet. Der Senat verkennt auch nicht, dass für die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 5.5.2004 (BGBl I S. 718) gesetzlich geregelten Fälle der Gebührenermäßigung die erhebliche Reduzierung des richterlichen Arbeitsaufwandes von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 159). Indessen hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Gebührenermäßigung im Falle einer Entscheidung nach § 91a ZPO ausdrücklich befasst und eine Gebührenermäßigung auf 2,0-Gebühren gem. Nr. 1222 Nr. 4 GKG-KostVerz. nur dann zugelassen, wenn das Gericht wegen der Erledigungserklärungen gerade nicht über die Kosten entscheiden muss oder wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Eine derartige Einigung ist den Erklärungen der Parteien im Vergleich oder dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat Bedenken gegen die im Schriftsatz der Beklagten befürwortete Kostenregelung geäußert. An dem klaren Wortlaut des Gesetzes scheitert eine andere Auslegung des Ermäßigungstatbestandes in Nr. 1222 Nr. 4 GKG-KostVerz. (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 17). Zwar schließt diese Erwägung eine Gebührenermäßigung in analoger Anwendung von Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz. nicht aus, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KostRModG: OLG München NJW-RR 2003, 1656 [= AGS 2003, 531]; OLG Hamburg OLGR 2005, 454). Indessen haben die Parteien im vorliegenden Fall einen derartigen Rechtsmittelverzicht nicht erklärt, der auch nicht etwa konkludent in dem erklärten Verzicht auf die Begründung der Entscheidung enthalten ist (vgl. BGH NJW 2006, 3498 gerade für den Verzicht auf die Begründung bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO).

Allerdings ermäßigt sich die Gebühr für das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von Nr. 1223 GKG-KostVerz. auf 3,0 Gebühren. Nach dieser Regelung setzt die Ermäßigung zwar voraus, dass das gesamte Verfahren durch ein Urteil beendet wird, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, sofern nicht bereits ein streitiges Urteil mit Begründung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist. Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH a.a.O.) gilt § 313a ZPO jedoch entsprechend für Beschlüsse, die, wie die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, ansonsten zu begründen wären.

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO liegen hier vor, weil gegen die Kostenentscheidung des Senats wegen der nicht erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig war und weil beide Parteien im Vergleich auf die Begründung der Kostenentscheidung verzichtet haben. Dieser Kostenentscheidung ist im Berufungsverfahren auch kein anderes als der in Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz. bezeichneten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache v...

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