Der Kläger verlangt von dem Beklagten Honorar aus anwaltlicher Beratung. Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG verurteilte den Beklagten unter Nr. 1 zur Zahlung von 1.166,43 EUR nebst Zinsen sowie dazu, die ihm aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der A. Rechtsschutz-Versicherung gegen diese zustehenden Ansprüche auf Übernahme der über den unter Nr. 1) zuerkannten Betrag hinausgehenden weiteren Kosten für seine anwaltliche Vertretung an diesen abzutreten. Letzterer Anspruch wurde – nach Anerkenntnis durch den Beklagten – durch Anerkenntnisurteil zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vertrag zwischen den Parteien dahin auszulegen sei, dass der vertragliche Vergütungsanspruch des Klägers im Falle einer Erteilung der Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung von vornherein auf die Verschaffung der Versicherungsleistung, die der Beklagte aufgrund seines Rechtsschutzversicherungsvertrages hat beanspruchen können, beschränkt gewesen sein soll. Der Beklagte hafte gegenüber dem Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 1.166,43 EUR auf Schadensersatz, weil er seiner Rechtsschutzversicherung unzutreffenderweise mitgeteilt hätte, dass für die vorprozessuale Tätigkeit des Klägers keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen wäre. Eine Geschäftsgebühr sei angefallen, es spreche eine Vermutung dafür, dass der Anwalt zunächst versuchen sollte, die Sache gütlich zu bereinigen. Zur Entstehung gelange die Geschäftsgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information. Mit Schreiben v. 24.1.2007 hätte der Beklagte den Kläger zu einer Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche übernähme, ermächtigt. Eine Beschränkung des aufschiebend bedingten Auftrags auf die gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche lasse sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen. Der Kläger hätte deshalb das Schreiben des Beklagten dahin verstehen können, dass er ihn auch mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, solange die hierfür anfallenden Kosten von der Rechtsschutzversicherung getragen worden wären. Mit Erteilung der Deckungszusage sei der Anspruch des Klägers auf die Geschäftsgebühr zur Entstehung gelangt.

Eine Terminsgebühr könne der Kläger nicht beanspruchen, da zum Zeitpunkt der im Februar 2007 geführten Mediationsgespräche ein Prozessauftrag nicht bestanden hätte.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich zunächst der Beklagte mit der Begründung, das LG hätte übersehen, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten ausdrücklich und ausschließlich den Versicherungsschutz nur für die Klage bestätigt hätte. Eine Deckungszusage beziehungsweise eine Bestätigung für die Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Beklagten sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die aufschiebende Bedingung hätte nur in dem Umfang eintreten können, in dem eine Deckungszusage erteilt worden wäre. Da sich die Deckungszusage hier ausdrücklich auf das Klageverfahren beschränkt hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass auch bezüglich einer außergerichtlichen Tätigkeit ein Auftrag hätte erteilt werden sollen, diese Bedingung sei nie eingetreten. Außerdem sei die Deckungszusage erst erteilt worden, nachdem der Kläger bereits Klage erhoben hätte. Denklogisch könne die Geschäftsgebühr nur vor einer Klageerhebung anfallen und nicht mehr danach.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage auch abzuweisen, soweit mit dem Hauptantrag eine Zahlung des Beklagten begehrt und gem. Nr. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils auch in Höhe von 1.166,43 EUR nebst Zinsen zugesprochen worden sei.

Der Kläger hat gegen das Urteil Anschlussberufung eingelegt und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und im Rahmen der Berufung des Klägers den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.884,65 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten sei nicht erfolgreich, weil ein unbedingter Auftrag des Beklagten auch zur außergerichtlichen Tätigkeit vorgelegen hätte, was sich aus dem Wortlaut seines Schreibens v. 24.1.2007 ergebe, in dem er schreibe: "Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise." Dass der Beklagte ein Vorgehen des Klägers somit von der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung abhängig machen wolle, schreibe er eben nicht. Vielmehr erkläre er mit dem Schreiben die Bereitschaft, die insoweit entstehenden Kosten selbst zu tragen. Mit dem klägerischen Schreiben v. 7.3.2006 sei dem Beklagten auch schon das grundsätzliche Vorgehen und die Kosten einer außergerichtl...

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